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Arbeits- und Sozialrecht

OGH: Zur Beendigung eines Lehrverhältnisses durch den Insolvenzverwalter

Die Rückwirkung des Verzichtes auf die Gewerbeberechtigung in § 43 Abs 3 GewO auf den Anfallstag ist ihrem Zweck nach auf das Gewerberecht beschränkt; zivilrechtliche Rechtsfolgen eines Fortbetriebs werden davon nicht erfasst

21. 10. 2013
Gesetze:

§ 43 GewO, § 85 GewO, § 14 BAG


Schlagworte: Gewerbeberechtigung, Insolvenz, Fortbetriebsrecht, Lehrverhältnis, Beendigung


GZ 8 ObS 9/13a, 30.08.2013


 


OGH: Gem § 44 GewO entsteht das Fortbetriebsrecht der Insolvenzmasse mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Gewerbeinhabers. Der Insolvenzverwalter kann gem § 43 Abs 3 GewO spätestens einen Monat nach dessen Entstehung auf das Fortbetriebsrecht mit der Wirkung unwiderruflich verzichten, dass es für seine Person als überhaupt nicht entstanden gilt. Die Möglichkeit, den Verzicht ausnahmsweise mit Rückwirkung zu erklären, ist ein zeitlich begrenztes Privileg der Fortsetzungsberechtigten, das ihnen eingeräumt wurde, weil sie ansonsten den ex lege begründeten Anfall des Fortbetriebsrechts samt allen daran geknüpften Pflichten selbst gegen ihren Willen nicht verhindern könnten. Auch nach Ablauf der Monatsfrist kann der Insolvenzverwalter das Fortbetriebsrecht zurückzulegen, in diesem Fall wirkt die Erklärung aber nur ex nunc. Ein innerhalb des ersten Monats erklärter Verzicht muss nicht immer zurückwirken, auch ein Verzicht ex nunc ist in diesem Zeitraum möglich. Der Wille, die Sonderregelung des § 43 Abs 3 GewO in Anspruch zu nehmen und die Rückwirkungsfiktion herbeizuführen, muss in der Verzichtserklärung des Fortsetzungsberechtigten hinreichend zum Ausdruck gebracht werden. Fehlt ein solcher Hinweis, dann wirkt die Zurücklegung des Fortbetriebsrechts gem § 85 Z 7 GewO nur ex nunc.


 


Die Rückwirkung auf den Anfallstag ist ihrem Zweck nach auf das Gewerberecht beschränkt; zivilrechtliche Rechtsfolgen eines auch nur kurzfristigen Fortbetriebs werden davon nicht erfasst.


 


Ein Lehrverhältnis endet nach § 14 Abs 2 lit d BAG ex lege, wenn der Lehrberechtigte nicht mehr zur Ausübung der Tätigkeit befugt ist, in deren Rahmen der Lehrling ausgebildet wird. Diese Voraussetzung wird erst durch die Abgabe der Verzichtserklärung verwirklicht.

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