Eine endgültige Betriebseinstellung iSd § 83 GewO muss dem Arbeitnehmer eindeutig zur Kenntnis gebracht werden
§ 83 GewO
GZ 8 ObA 49/13h, 30.08.2013
OGH: Der Rechtsansicht des Berufungsgerichts, das eine endgültige Betriebseinstellung iSd § 83 GewO dem Arbeitnehmer eindeutig zur Kenntnis gebracht werden muss, tritt die Beklagte nicht entgegen. Die Beurteilung des Berufungsgerichts, dass von einer gesicherten Kenntnis der Klägerin von einer Einstellung des Beschäftigerbetriebs nicht ausgegangen werden könne, erweist sich keinesfalls als korrekturbedürftig. Nach dem Kenntnisstand der Klägerin gab es nur die Beklagte als Dienstgeberin und die Franchisegeberin. Die Details der Vertragsgestaltung zwischen der Beklagten und der Franchisegeberin waren ihr nicht bekannt. Abgesehen davon, dass die Beklagte keine Beendigungserklärung gegenüber der Klägerin abgegeben hat, wurde die Klägerin über das Schicksal des Beschäftigerbetriebs nach Auflösung des Franchisevertrags im Unklaren gelassen.