Es lag am Kläger zu beweisen, dass die beklagte Partei eine dieser Schutznormen objektiv übertreten hat; von dieser Beweislast war insbesondere der Beweis der Arbeitgebereigenschaft der beklagten Partei umfasst
ASchG, § 1311 ABGB
GZ 2 Ob 211/12m, 19.09.2013
OGH: Der erstmals in der Berufung erhobene Einwand mangelnder Arbeitgebereigenschaft iSd ASchG verstößt entgegen der Meinung des Klägers nicht gegen das Neuerungsverbot. Die beklagte Partei hat einen Verstoß gegen die Schutznormen des ASchG bestritten. Es lag daher am Kläger zu beweisen, dass die beklagte Partei eine dieser Schutznormen objektiv übertreten hat. Von dieser Beweislast war insbesondere der Beweis der Arbeitgebereigenschaft der beklagten Partei umfasst, den der Kläger nicht erbringen konnte.