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Arbeits- und Sozialrecht

OGH: Zur Frage, inwieweit § 8 ASchG auch Arbeitnehmer eines anderen Arbeitgebers schützt

Wortlaut und Zielsetzung des § 8 ASchG lassen deutlich erkennen, dass damit, soweit Arbeiten auf Baustellen zu koordinieren sind, nur die Arbeitgeber bauausführender Arbeitnehmer angesprochen sind

21. 10. 2013
Gesetze:

§ 8 ASchG


Schlagworte: Arbeitnehmerschutzrecht, Koordination, bauausführende Arbeitnehmer, Bauaufsicht


GZ 2 Ob 211/12m, 19.09.2013


 


OGH: Adressat der öffentlich-rechtlichen Arbeitnehmerschutzvorschriften ist grundsätzlich der Arbeitgeber. Sie geben die Rahmenbedingungen und die Mindestanforderungen für die zu treffenden Schutzmaßnahmen vor und dienen in erster Linie dem Schutz des Lebens, der Gesundheit und der Sittlichkeit iZm der Erbringung der Arbeitsleistung. Umfasst wird davon va der „technische Arbeitnehmerschutz“ (Gefahren- oder Betriebsschutz), dessen Vorschriften sich ua auf die Arbeitsvorgänge und die in der Arbeitsstätte verwendeten technischen Geräte und sonstigen Arbeitsmittel beziehen.


 


§ 8 ASchG legt - wie auch § 4 Abs 6 der Bauarbeiterschutzverordnung (BauV) - die Koordinierungspflicht der Arbeitgeber fest. Mit dieser Bestimmung wurden europarechtliche Vorgaben (Art 6 Abs 4 der Rahmen-RL 89/391/EWG des Rates vom 12. 6. 1989; Baustellen-RL 92/57/EWG des Rates vom 26. 6. 1992) umgesetzt. In den Gesetzesmaterialien wurde auf die aus der mangelnden Koordinierung der Arbeiten resultierenden besonderen Gefahren sowie darauf verwiesen, dass sich die einzelnen Arbeitgeber in keiner Weise für die Sicherheit der Arbeitnehmer anderer Arbeitgeber, beispielsweise auf Baustellen, verantwortlich fühlen.


 


Die Koordinierungspflicht des Arbeitgebers greift nach § 8 Abs 1 ASchG immer dann ein, wenn (ua) auf einer Baustelle gleichzeitig oder aufeinanderfolgend Arbeitnehmer mehrerer Arbeitgeber beschäftigt werden. Diesfalls haben die betroffenen Arbeitgeber bei der Durchführung der Sicherheits- und Gesundheitsschutzbestimmungen zusammenzuarbeiten. Sie müssen also insbesondere ihre Tätigkeiten auf dem Gebiet der Gefahrenverhütung koordinieren (Z 1) und einander sowie ihre Arbeitnehmer und die zuständigen Belegschaftsorgane informieren (Z 2). Die gesetzlichen Informationspflichten gegenüber den anderen Arbeitgebern sind dahin zu verstehen, dass jeder Arbeitgeber die anderen über die aus seiner Sphäre stammenden Gefahren zu informieren und seinerseits die von den anderen Arbeitgebern erhaltenen Informationen an seine Mitarbeiter und Belegschaftsorgane weiterzugeben hat.


 


Schließlich haben die Arbeitgeber durch eine Koordination der Bauarbeiten dafür zu sorgen, dass Gefahren für Sicherheit oder Gesundheit der auf der Baustelle beschäftigten Arbeitnehmer vermieden werden (§ 8 Abs 3 ASchG). § 8 Abs 5 ASchG stellt klar, dass dadurch die Verantwortlichkeit der einzelnen Arbeitgeber für die Einhaltung der Arbeitnehmerschutzvorschriften für ihre Arbeitgeber nicht eingeschränkt und deren Verantwortung für betriebsfremde Arbeitnehmer nur insoweit ausgeweitet wird, als sich dies ausdrücklich (ua) aus Abs 3 ergibt.


 


Die Bestimmungen über die Koordinierungspflicht des Arbeitgebers sind Schutznormen iSd § 1311 ABGB.


 


Vor diesem Hintergrund stellt sich nun die Frage, ob die beklagte Partei Arbeitgeber iSd ASchG und damit Adressat der erörterten Schutznormen ist. Dies ist aus folgenden Gründen zu verneinen:


 


Wortlaut und Zielsetzung des § 8 ASchG lassen deutlich erkennen, dass damit, soweit Arbeiten auf Baustellen zu koordinieren sind, nur die Arbeitgeber bauausführender Arbeitnehmer angesprochen sind. Die beklagte Partei hatte demgegenüber in der Ausführungsphase des Bauvorhabens die (örtliche) Bauaufsicht inne, die sie teilweise an ihren Subunternehmer (den Architekten) weitergab. Sie bekleidete im Auftrag der Bauherrin eine den Baufortschritt kontrollierende und überwachende Funktion, ohne mit eigenen Arbeitnehmern in die Ausführung des Bauvorhabens eingebunden zu sein. Ihre Rechtsstellung war daher nicht die eines Arbeitgebers iSd ASchG.

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