Der Stifter, auch wenn er selbst Begünstigter ist, kann den ersten Vorstand bestellen, sodass auch gegen die weitere Bestellung des Vorstands durch den Stifter, sofern sich dieser ein entsprechendes Recht in der Stiftungserklärung vorbehält, keine Bedenken bestehen; Voraussetzung ist eine entsprechende Mindestfunktionsdauer, die im Regelfall drei Jahre beträgt
§ 15 PSG
GZ 6 Ob 130/13f, 09.09.2013
OGH: Was die Befugnis des Stifters zur Bestellung des Vorstands anlangt, so hat der erkennende Senat in der ausführlich begründeten Entscheidung 6 Ob 195/10k im Anschluss an die Auffassungen von Kalss und H. Torggler ausgesprochen, dass sich daraus, dass der Stifter, auch wenn er selbst Begünstigter ist, den ersten Vorstand bestellen kann, ergibt, dass auch gegen die weitere Bestellung des Vorstands durch den Stifter, sofern sich dieser ein entsprechendes Recht in der Stiftungserklärung vorbehält, keine Bedenken bestehen. Voraussetzung ist freilich eine entsprechende Mindestfunktionsdauer, die im Regelfall drei Jahre beträgt.