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Strafrecht

OGH: Zum Aussageverweigerungsrecht wegen Gefahr der Selbstbelastung nach § 157 Abs 1 Z 1 StPO

Die Selbstbelastungsfreiheit verbietet zwar jeglichen Zwang zur selbstinkriminierenden Aussage oder zur Lieferung sonstiger (von dessen Willen abhängiger) Beweismittel, die gegen den Beschuldigten verwendet werden können; sie wird jedoch denkmöglich nicht berührt, wenn die Gefahr einer Selbstbelastung zufolge rechtskräftiger Verurteilung nicht (mehr) besteht

21. 10. 2013
Gesetze:

§ 157 StPO


Schlagworte: Aussageverweigerung, Gefahr der Selbstbelastung, rechtskräftige Verurteilung


GZ 15 Os 15/13i, 21.08.2013


 


OGH: Nach § 157 Abs 1 Z 1 erster Fall StPO sind Personen zur Verweigerung der Aussage berechtigt, soweit sie ansonsten sich der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder iZm einem gegen sie geführten Strafverfahren der Gefahr aussetzen würden, sich über ihre bisherige Aussage hinaus zu belasten.


 


Diese Zeugnisbefreiungstatbestände umfassen sowohl eine bereits stattfindende als auch eine bloß mögliche und, soweit er durch die Aussage Grund zur Wiederaufnahme zu seinem Nachteil schaffen könnte (vgl §§ 352 Abs 1, 355, 356 StPO), auch eine bereits abgeschlossene Strafverfolgung des Zeugen. Der Grund für die Zeugnisverweigerung liegt in der Gefahr künftiger strafrechtlicher Verfolgung oder der Gefahr der Selbstbelastung iZm einem gegen den Zeugen geführten (noch anhängigen oder schon beendeten) Strafverfahren. In allen Varianten geht es stets um dieselbe Selbstbelastungsgefahr bezogen auf verschiedene Stadien strafbehördlicher Aufarbeitung eines gerichtlich strafbaren Verhaltens. Im Unterschied zur früheren Rechtslage (vgl § 152 Abs 1 Z 1 letzter Halbsatz StPO in der bis 31. Dezember 2007 geltenden Fassung) besteht das Aussageverweigerungsrecht bei Gefahr der „Selbstbelastung“ eines rechtskräftig Verurteilten nun aber nicht mehr, soweit nicht eine Wiederaufnahme des Verfahrens zu seinem Nachteil (vgl § 356 StPO) in Frage kommt.


 


Die mit dem Strafprozessreformgesetz (BGBl I 2004/19) gegenüber der früheren Gesetzeslage (durch Entfall der in § 152 Abs 1 Z 1 StPO aF normierten Wortfolge „auch wenn ... bereits verurteilt worden sind“) erfolgte Änderung sollte die Bestimmung des § 152 Abs 1 Z 1 StPO aF nach dem Willen des Gesetzgebers auf ihren primären Schutzzweck reduzieren und bei einem bereits rechtskräftig Verurteilten nicht mehr anwendbar machen.


 


Denn zum einen steht das prozessuale Verfolgungshindernis des „ne bis in idem“ als Folge der rechtskräftigen Verurteilung - unabhängig von der Verantwortung des Verurteilten - einer weiteren strafbehördlichen Verfolgung der davon erfassten Taten (vorbehaltlich der zuvor genannten Einschränkung [vgl § 17 Abs 2 StPO]) entgegen (§ 17 Abs 1 StPO). Zum anderen ist die Gefahr der Aufdeckung der Straftat durch eine selbstbezichtigende Aussage im Hinblick auf deren - mit der Verurteilung zum Ausdruck gebrachte - gerichtliche Aufarbeitung beseitigt. Bei einer späteren Vernehmung als Zeuge kann allerdings der rechtskräftig Verurteilte gem § 158 Abs 1 Z 1 StPO berechtigt sein, zum Schutz vor Schande oder vermögensrechtlichen Nachteilen die Beantwortung einzelner Fragen zu verweigern.


 


Zum dritten aber vermag gerade das vom OLG reklamierte (aus Art 6 EMRK und Art 90 Abs 2 B-VG abgeleitete) Prinzip des „nemo tenetur se ipsum accusare“ (vgl auch § 7 Abs 2 StPO) das postulierte Interpretationsergebnis, nur der im eigenen Strafverfahren Geständige sei als Zeuge vom Recht auf Aussageverweigerung ausgenommen, nicht zu stützen. Denn die Selbstbelastungsfreiheit verbietet zwar jeglichen Zwang zur selbstinkriminierenden Aussage oder zur Lieferung sonstiger (von dessen Willen abhängiger) Beweismittel, die gegen den Beschuldigten verwendet werden können. Sie wird jedoch denkmöglich nicht berührt, wenn die Gefahr einer Selbstbelastung zufolge rechtskräftiger Verurteilung nicht (mehr) besteht.


 


Im vorliegenden Fall wurde E wegen der am 9. Februar 2010 begangenen, in engem sachlichen Zusammenhang mit dem Gegenstand ihrer Vernehmung als Zeugin stehenden Tat bereits rechtskräftig verurteilt. Die in einer allfälligen Falschaussage selbst gelegene Delinquenz stellt schon deshalb keinen Anwendungsfall des § 157 Abs 1 Z 1 StPO dar, weil andernfalls entgegen Schwaighofer lege non distinguente - jeder, der eine Falschaussage abzulegen gedenkt, zur Aussageverweigerung berechtigt wäre. Selbstbelastungsgefahr setzt im Übrigen begrifflich das Vorliegen einer bereits begangenen Straftat voraus, hinsichtlich derer der Zeuge nun gezwungen werden könnte, sie aufgrund seiner Aussage aufzudecken, und liegt daher im Fall allfälligen strafbaren Verhaltens erst durch die Aussage selbst - wenn also die Straftat, die zum Gegenstand einer Selbstbelastung werden könnte, noch gar nicht existent ist - nicht vor.


 


Das OLG Innsbruck hat daher durch unrichtige Gesetzesauslegung der Zeugin E zu Unrecht das Recht zur Aussageverweigerung gem § 157 Abs 1 Z 1 StPO eingeräumt.

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