Die Familienbeihilfe ist nur so lange anzurechnen, als sie tatsächlich gewährt wird; selbst im Fall der Gewährung von Familienbeihilfe ist niemals die gesamte Familienbeihilfe, sondern nur insoweit anzurechnen, dass der Unterhaltspflichtige für die Hälfte des von ihm gezahlten Unterhalts steuerlich entlastet wird; an die Verlängerung oder das Wiederaufleben der Unterhaltsverpflichtung sind besondere Anforderungen in der Richtung zu stellen, dass der neue Ausbildungs- bzw Studienweg den Fähigkeiten und Entwicklungsmöglichkeiten des Kindes besonders entspricht, von diesem mit sicherem Erfolg bewältigt wird und gegenüber dem aufgegebenen Ausbildungs- bzw Beschäftigungszweig womöglich bessere, jedenfalls aber gesicherte Berufsausübungs- und Einkommensmöglichkeiten eröffnet
§ 140 ABGB aF, § 231 ABGB nF, § 2 FLAG
GZ 6 Ob 145/13m, 28.08.2013
OGH: Gem § 2 FLAG hat ein volljähriges studierendes Kind grundsätzlich bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres bzw in Ausnahmefällen bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres Anspruch auf Familienbeihilfe.
Die Familienbeihilfe soll die Pflege und Erziehung des Kindes als Zuschuss erleichtern sowie die mit dessen Betreuung verbundenen Mehrbelastungen zumindest zum Teil ausgleichen. Sie ist als Sozialbeihilfe des öffentlichen Rechts eine besondere Form der Drittzuwendung. Der Staat verfolgt mit ihr einen doppelten Zweck: Den Mindestunterhalt des Kindes zu gewährleisten und gleichzeitig die Eltern von ihrer Unterhaltspflicht zu entlasten („Familienlastenausgleich“). Soweit der Gesetzgeber die steuerliche Mehrbelastung eines Unterhaltspflichtigen durch (erhöhte) Transferleistungen kompensierte, nahm er damit in Kauf, dass diese Transferleistungen in bestimmten Situationen und in unterschiedlicher Höhe nicht (nur) für die Abgeltung der Betreuungsleistungen bestimmt, sondern zum Teil auch Messgrößen für die steuerliche Entlastung des Unterhaltspflichtigen sind.
Die Transferleistungen Unterhaltsabsetzbetrag, Kinderabsetzbetrag und Familienbeihilfe sollen - neben der Abgeltung von Betreuungsleistungen - auch zur steuerlichen Entlastung des geldunterhaltspflichtigen Elternteils durch Unterhaltskürzung als Messgrößen herangezogen werden. Dabei darf die Familienbeihilfe nicht zur Gänze für die steuerrechtlich gebotene Kürzung des Geldunterhalts herangezogen werden, sondern muss in einem noch angemessenen Ausmaß weiterhin als Betreuungshilfe dienen. Die Familienbeihilfe soll die steuerliche Entlastung des Geldunterhaltspflichtigen bewirken, damit dieser für die Hälfte des von ihm gezahlten Unterhalts steuerlich entlastet wird.
Ein noch nicht selbsterhaltungsfähiges studierendes Kind hat so lange Anspruch auf Unterhalt, als es sein Studium ernsthaft und zielstrebig betreibt. Die Gewährung der Familienbeihilfe muss nicht bindend zur Bejahung der Frage nach ernsthaftem Bemühen zur Erreichung der Matura bzw des Studienabschlusses führen. Bei der Beurteilung der Frage, ob das Studium ernsthaft und zielstrebig betrieben wird, ist nur der tatsächliche Studienfortgang ex post zu betrachten. Die Erfüllung der Voraussetzungen für die Gewährung von Familienbeihilfe ist nur ein Indiz bzw eine grobe Orientierung für die Frage, ob ein Studium zielstrebig und ernsthaft betrieben wird.
Eine durch Art 72 des Strukturanpassungsgesetzes BGBl 1996/201 herbeigeführte Änderung des FLAG ist dann zu berücksichtigen, wenn sie nicht eindeutig budgetären Gründen zugeordnet werden kann. Demnach ist nunmehr die während der einzelnen Studienabschnitten zurückgelegte Studienzeit zu berücksichtigen. Dagegen kommt es für den Unterhaltsanspruch des Kindes nicht auf das für den Anspruch auf Familienbeihilfe maßgebende Höchstalter und ferner auch nicht auf das gem § 2 Abs 1 lit b bb FamLAG idF Strukturanpassungsgesetz zum Verlust des Anspruchs auf Familienbeihilfe führende Überschreiten der für einen Studienabschnitt vorgesehenen Studienzeit um ein Semester an, weil für diese Regelungen offensichtlich budgetäre Gründe ausschlaggebend waren. Entscheidend bleibt vielmehr weiterhin die durchschnittliche Studiendauer, wobei diese allerdings nunmehr infolge der durch das Strukturanpassungsgesetz herbeigeführten Änderungen des FLAG auf die einzelnen Studienabschnitte abzustellen ist.
Für eine „fiktive“ Anrechnung der - in Wahrheit nicht mehr zustehenden - Familienbeihilfe besteht - wie die Vorinstanzen zutreffend erkannten - kein Raum, zumal das in § 2 FamLAG normierte Höchstalter in keinem Zusammenhang mit dem Unterhaltsrecht steht. Die Familienbeihilfe ist vielmehr nur so lange anzurechnen, als sie tatsächlich gewährt wird. Im Übrigen übersieht der Revisionsrekurswerber, dass selbst im Fall der Gewährung von Familienbeihilfe niemals die gesamte Familienbeihilfe, sondern nur insoweit anzurechnen ist, dass der Unterhaltspflichtige für die Hälfte des von ihm gezahlten Unterhalts steuerlich entlastet wird. Insoweit ist auf die vorstehenden Ausführungen zu verweisen.
Nach stRsp verliert ein Kind nicht schon deshalb seinen Unterhaltsanspruch, weil es nicht sogleich nach einer Matura ein Studium beginnt oder ein aufgenommenes Studium aufgrund „besserer Einsicht“ wechselt, weil einerseits für die Wahl eines die Neigungen und Fähigkeiten entsprechenden Studiums eine gewisse Überlegungszeit nötig ist und andererseits dennoch erst im späteren Verlauf des Studiums sich die Unrichtigkeit der zunächst getroffenen Studienwahl herausstellen kann. Diese „Überlegungs- oder Korrekturfristen“ müssen aber auch für andere in Berufsausbildung oder am Beginn der Berufsausübung stehende Kinder gelten, selbst wenn diese bereits eine gewisse Zeit lang selbsterhaltungsfähig waren. Bei solchen Entscheidungen eines Kindes dürfen jedoch Schuldzuweisungen mit der Rechtsfolge der bleibenden, hypothetischen Selbsterhaltungsfähigkeit keine entscheidende Bedeutung haben. Vielmehr ist immer am Kindeswohl zu messen, ob solche Veränderungen in der Ausbildung oder am Beginn des Berufslebens eines Kindes dessen Lebensverhältnisse entscheidend verbessern können. Erst danach ist zu prüfen, ob dem - diesem Vorhaben widersprechenden - Unterhaltspflichtigen die Verlängerung oder das Wiederaufleben seiner Unterhaltsverpflichtung nach seinen Lebensverhältnissen zumutbar ist. In jedem Fall aber sind unter solchen Umständen an die Verlängerung oder das Wiederaufleben der Unterhaltsverpflichtung besondere Anforderungen in der Richtung zu stellen, dass der neue Ausbildungs- bzw Studienweg den Fähigkeiten und Entwicklungsmöglichkeiten des Kindes besonders entspricht, von diesem mit sicherem Erfolg bewältigt wird und gegenüber dem aufgegebenen Ausbildungs- bzw Beschäftigungszweig womöglich bessere, jedenfalls aber gesicherte Berufsausübungs- und Einkommensmöglichkeiten eröffnet.
Die Beurteilung, ob ein Studium ein besseres Fortkommen erwarten lässt, hat regelmäßig nur nach allgemeinen Erfahrungsgrundsätzen zu erfolgen. Wenn die Vorinstanzen in Anbetracht des deutlich überdurchschnittlichen Einkommens des Kindesvaters zu dem Ergebnis gelangten, dass dem Unterhaltspflichtigen ein Wiederaufleben seiner Unterhaltsverpflichtung zumutbar ist, so ist dies nicht zu beanstanden.