Reale Aufwendungen wie die Zinszahlungen für die Kreditfinanzierung von vermieteten Eigentumswohnungen sind neben der linearen AfA von der Unterhaltsbemessungsgrundlage abzuziehen
§ 140 ABGB aF, § 231 ABGB nF
GZ 8 Ob 63/13t, 30.07.2013
OGH: Zur Berücksichtigung des Aufwands für die Anschaffung oder Herstellung von Wirtschaftsgütern bestehen in der Rsp zwei Ansätze, und zwar die Aufteilung des Anschaffungsaufwands auf die durchschnittliche Nutzungsperiode, allenfalls unter weiterer Berücksichtigung eines aufgrund einer Fremdfinanzierung anfallenden Zinsaufwands, und der Abzug der konkreten Rückzahlungen eines Kredits, der für die Anschaffung oder Errichtung aufgenommen wurde.
Für die unterhaltsrechtliche Berücksichtigung von Investitionen in vermietete Wohnungen ist an die steuerliche lineare Abschreibung für Abnützung (AfA) anzuknüpfen, wobei es aber auf die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer, also die voraussichtliche wirtschaftliche Nutzungsperiode des betroffenen Wirtschaftsguts, ankommt. Berücksichtigung finden kann aber nur ein „realer“ Aufwand, also nicht eine Abschreibung nur vom fiktiven Anschaffungsaufwand. Eine „reale“ Ausgabe ist aber der Zinsaufwand, der infolge der Kreditfinanzierung des Erwerbs oder der Herstellung des Wirtschaftsguts anfällt.
Der Berücksichtigung von linearer AfA und Zinsaufwand steht ein anderes Modell gegenüber, nach dem bei einer Kreditfinanzierung des Erwerbs oder der Errichtung eines Mietobjekts die konkreten Rückzahlungsraten des Kredits von den Einkünften aus der Vermietung und Verpachtung abzuziehen sind. Gegen diese zweite Variante spricht aber die damit verbundene Möglichkeit des Schuldners, sein reales Einkommen durch hohe Kreditraten auf einen Zeitraum zu verschieben, in dem er möglicherweise nicht mehr unterhaltspflichtig ist. Außerdem würde auch der mit dem Kredit finanzierte Erwerb von Grund und Boden in die Betrachtung einbezogen werden. Die Anschaffung von Grund und Boden dient aber der Vermögensbildung.
Die beiden Berechnungsmethoden können auch nicht kombiniert werden: Würden nämlich die AfA und der Zinsaufwand einerseits und die Aufwendungen für die Kreditrückzahlungen andererseits kumulativ von den erzielten Einkünften abgezogen, so würde dies zu einer doppelten Minderung der Bemessungsgrundlage führen.