Eine Bürgschaft für Mietzinsrückstände umfasst auch das nach Beendigung des Bestandverhältnisses auf bereicherungsrechtlicher Grundlage geschuldete Benützungsentgelt
§ 915 ABGB, § 1353 ABGB
GZ 4 Ob 92/13b, 27.08.2013
OGH: Ist der Umfang der Bürgschaftserklärung nicht zweifelhaft, bedarf es der Heranziehung der Auslegungsregeln der §§ 1353 und 915 ABGB nicht. „Ausdrücklich“ in § 1353 ABGB bedeutet nicht mehr als „deutlich erkennbar“. Die Auffassung, eine Bürgschaft für einen Mieter diene nicht nur dem Wortlaut entsprechend für vertraglich geschuldetes Mietentgelt sondern darüber hinaus auch nach Auflösung des Vertrags für das auf bereicherungsrechtlicher Grundlage geschuldete Benützungsentgelt als Äquivalent für die weitere Nutzung des Mietobjektes, bildet keine vom OGH im Interesse der Rechtssicherheit aufzugreifende Fehlbeurteilung. Zu verweisen ist dazu auch auf die analoge Berechnung und Fälligkeit des Benützungsentgelts zum Mietzins.
Die bereicherungsrechtlichen Ansprüche nach Aufkündigung eines zunächst gültig zustande gekommenen und über einige Zeit beiderseits erfüllten Dauerschuldverhältnisses sind nicht mit den Fällen zu vergleichen, in denen das mit Bürgschaft gesicherte Vertragsverhältnis gar nicht zustande kam oder - etwa infolge Abschlussmängel - nachträglich rückwirkend beseitigt wurde, sodass zu sichernde vertragliche Ansprüche gar nicht wirksam begründet wurden. Eine uferlose Haftung des Bürgen bei Ausdehnung der Bürgschaft auch auf bereicherungsrechtliche Ansprüche droht hier gerade nicht, weil das Benützungsentgelt nach Höhe und Fälligkeit dem Mietzins entspricht.