Planungsmängel sind idR nicht verbesserbar; es kann aber der Ersatz von Mangelfolgeschäden gefordert werden
§§ 922 ff ABGB, § 932 ABGB, § 933a ABGB, §§ 1295 ff ABGB, § 1323 ABGB
GZ 9 Ob 31/13v, 27.08.2013
Die Planung und die Ausführung einer Heizungsanlage erfolgte durch zwei verschiedene Unternehmen.
OGH: Der Verbesserungsanspruch des Werkbestellers gem § 932 ABGB verpflichtet den Werkunternehmer zur Herstellung des vertragsgemäßen Zustands, der je nach Art des Mangels in der Reparatur der mangelhaften Sache (Verbesserung ieS) oder im Nachtrag des Fehlenden liegt. Die Verbesserung ist der nach der Übergabe erhalten gebliebene Erfüllungsanspruch. Planungsmängel, die sich bereits in der Funktionsuntüchtigkeit des geplanten Objekts realisiert haben, sind grundsätzlich nicht verbesserungsfähig.
Der Anspruch auf Ersatz von Mangelfolgeschäden weist keine Parallele zu den Gewährleistungsrechten des § 932 ABGB auf, für ihn gilt allgemeines Schadenersatzrecht. Mangelfolgeschäden sind all jene Schäden, die infolge der mangelhaften Planung an anderen Rechtsgütern des Werkbestellers entstanden sind. Die sich in der errichteten funktionsuntüchtigen Heizungsanlage realisierende mangelhafte Planungsleistung ist ein solcher Mangelfolgeschaden. Auch Schäden an anderen Gütern des Bestellers, die durch die Verbesserung des mangelhaften Werks notwendigerweise entstehen müssen, weil es keine andere Methode der Verbesserung als die „schädliche" gibt, sind Mangelfolgeschäden.
Für Mangelfolgeschäden gilt auch der Grundsatz der Naturalrestitution des § 1323 ABGB. Der Schädiger ist zur Wiederherstellung des Zustands verpflichtet, wie er ohne das schädigende Verhalten bestünde. Ist die Naturalherstellung sowohl möglich als auch tunlich, so steht es dem Geschädigten frei, entweder Wiederherstellung des vorigen Zustands (hier Neuerrichtung einer funktionstüchtigen Heizungsanlage) oder Geldersatz zu verlangen. Bei den Kosten eines durch den Planungsfehler erforderlichen Umbaus des Gebäudes handelt es sich um eine adäquate Folge der mangelhaften Planungsleistung, weil mit Folgeschäden, die im Rahmen von Schadensbehebungsmaßnahmen entstehen, nach der Lebenserfahrung zu rechnen ist.