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Zivilrecht

OGH: Zu § 1304 ABGB

Bei der Verschuldensteilung kommt es va auf die Größe und Wahrscheinlichkeit der durch das schuldhafte Verhalten bewirkten Gefahren, auf die Wichtigkeit der verletzten Vorschrift für die Sicherheit des Verkehrs und auf den Grad der Fahrlässigkeit des einzelnen Verkehrsteilnehmers an

21. 10. 2013
Gesetze:

§ 1304 ABGB


Schlagworte: Schadenersatzrecht, Mitverschulden, Verschuldensteilung


GZ 6 Ob 69/13k, 28.08.2013


 


OGH: Bei der Verschuldensteilung kommt es va auf die Größe und Wahrscheinlichkeit der durch das schuldhafte Verhalten bewirkten Gefahren, auf die Wichtigkeit der verletzten Vorschrift für die Sicherheit des Verkehrs und auf den Grad der Fahrlässigkeit des einzelnen Verkehrsteilnehmers an.

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