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Zivilrecht

OGH: Bauaufsicht und Haftung für Verletzung von Bauarbeitern

Die Bauaufsicht erfolgt ausschließlich im Interesse des (dafür zahlenden) Bauherrn und soll diesen vor Fehlern schützen, die in den Verantwortungsbereich der einzelnen bauausführenden Unternehmer fallen

21. 10. 2013
Gesetze:

§§ 1295 ff ABGB, BauKG, ASchG, §§ 1165 ff ABGB


Schlagworte: Schadenersatzrecht, Arbeitnehmerschutzrecht, Bauaufsicht, Werkvertragsrecht, Verletzung von Bauarbeitern


GZ 2 Ob 211/12m, 19.09.2013


 


OGH: In der Entscheidung 7 Ob 17/09i, die in dem vom Kläger gegen das Bauunternehmen geführten Rechtsstreit erging, hat der OGH klargestellt, dass der Kläger aus einer den Werkunternehmer gegenüber dem Bauherrn treffenden vertraglichen Verpflichtung, diesen auf seine Pflichten nach dem BauKG, insbesondere jene zur Bestellung eines Baustellenkoordinators, hinzuweisen, keine Direktansprüche gegen den Werkunternehmer ableiten kann.


 


Diese Auffassung kommt, wie schon das Erstgericht richtig erkannte, auch hier zum Tragen. Es entspricht stRsp des OGH, dass die Bauaufsicht ausschließlich im Interesse des (dafür zahlenden) Bauherrn erfolgt und diesen vor Fehlern schützen soll, die in den Verantwortungsbereich der einzelnen bauausführenden Unternehmer fallen.


 


Der Kläger stützte die geltend gemachte Vertragshaftung erkennbar auf jene Rsp, nach der bei mehreren auf einer Baustelle tätigen Unternehmen jeweils auch die bei den anderen Unternehmen tätigen Arbeitnehmer in den Schutzkreis der einzelnen Werkverträge mit dem Bauherrn einbezogen sind. Dabei unterstellte er, dass auch die beklagte Partei zu den mit der Herstellung des Werks beauftragten Unternehmen zählt. Diese Prämisse trifft jedoch nicht zu.


 


Auf sonstige Aspekte einer möglichen Haftung, insbesondere solche, die sich allenfalls aus der Rechtsstellung der beklagten Partei als Bauleiterin iSd Art 2 lit c) der Baustellen-RL 92/57/EWG bzw einer Projektleiterin nach § 2 Abs 2 BauKG (die gegenteilige „Feststellung“ des Erstgerichts wäre als rechtliche Beurteilung nicht bindend), der die Bauherrnpflichten nicht nach § 9 Abs 1 BauKG übertragen wurden, ergeben könnten, hat sich der Kläger im gesamten Verfahren nicht berufen. Er ging in seinem Prozessvorbringen vielmehr selbst davon aus, dass überhaupt kein Projektleiter bestellt worden sei. Erwägungen zu diesem Themenkreis können deshalb auf sich beruhen. Auch zu einer allfälligen Besorgungsgehilfenhaftung der beklagten Partei für den Architekten wurden keine Behauptungen aufgestellt.


 


In Stattgebung der berechtigten Revision ist das Klagebegehren somit iSe Abweisung des Klagebegehrens abzuändern. Der Kläger ist auf seine ihm bereits gerichtlich zuerkannten Ansprüche gegen die Bauherrin zu verweisen.

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