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Verkehrsrecht

VwGH: Verkehrsbeeinträchtigung iSd § 89a Abs 2a StVO – Baustellenzaun als Haus- oder Grundstücksein-/ausfahrt?

Für die Beurteilung der Frage, ob eine Haus- oder Grundstückseinfahrt iSd § 24 Abs 3 lit b StVO vorliegt, kommt es ausschließlich auf die äußeren Merkmale, nicht aber darauf an, ob für diese Einfahrt die nach anderen gesetzlichen Bestimmungen (etwa nach der Bauordnung) gegebenenfalls erforderlichen Bewilligungen erteilt wurden und ob die Einfahrt "auch tatsächlich" als solche benützt wird; vielmehr kommt es nur darauf an, ob die Einfahrt überhaupt "benützbar" ist

16. 10. 2013
Gesetze:

§ 89a StVO, § 24 StVO


Schlagworte: Straßenverkehrsrecht, Entfernung von Hindernissen, Verkehrsbeeinträchtigung, Haus- oder Grundstückseinfahrt, Baustellenzaun


GZ 2009/02/0305, 11.09.2013


 


VwGH: Gem § 24 Abs 3 lit b StVO ist das Parken außer in den im Abs 1 angeführten Fällen vor Haus- und Grundstückseinfahrten verboten.


 


Nach § 89a Abs 2a lit c StVO ist eine Verkehrsbeeinträchtigung iSd Abs 2 insbesondere gegeben, wenn der Lenker eines sonstigen Fahrzeuges am Vorbeifahren oder Wegfahren oder am Zufahren zu einer Ladezone oder zu einer Garagen- oder Grundstückseinfahrt gehindert ist.


 


Nach der hg Rsp kommt es für die Beurteilung der Frage, ob eine Haus- oder Grundstückseinfahrt iSd § 24 Abs 3 lit b StVO vorliegt, ausschließlich auf die äußeren Merkmale, nicht aber darauf an, ob für diese Einfahrt die nach anderen gesetzlichen Bestimmungen (etwa nach der Bauordnung) gegebenenfalls erforderlichen Bewilligungen erteilt wurden und ob die Einfahrt "auch tatsächlich" als solche benützt wird. Vielmehr kommt es nur darauf an, ob die Einfahrt überhaupt "benützbar" ist.


 


Ferner hat der VwGH zum Begriff der Haus- und Grundstückseinfahrt festgestellt, dass die Abschrägung des Gehsteiges kein unerlässliches Erfordernis ist, wenn der Niveauunterschied zwischen Gehsteig und Fahrbahn gering ist.


 


Die Beschwerde entfernt sich mit den Ausführungen von Feststellungen der belBeh, die in einer nicht als unschlüssig zu erkennenden Beweiswürdigung vorgenommen wurden. Die von der Bf selbst vorgelegten Fotos lassen unschwer erkennen, dass sich der eigentliche Gehweg aufgrund der Bauarbeiten erst in Bau befunden hat und die Fußgänger vor der Baustelle einen Ersatzgehweg auf einer Behelfsfläche benutzen mussten, die sich in etwa auf gleichem Niveau wie die - getrennt durch einen Grünstreifen - parallel verlaufende Fahrbahn befand. Weder die gerügte fehlende Abschrägung zur Fahrbahn hin noch der schlechte bauliche Zustand vermögen - insbesondere unter diesen behelfsmäßigen Umständen der Umbauphase - aufgrund der festgestellten sonstigen baulichen Ausgestaltung der gegenständlichen Zufahrt den Charakter einer Grundstückszufahrt zu nehmen. Gerade die trichterförmige Ausgestaltung der Zufahrt, die auch schon auf den von der Bf vorgelegten Lichtbildern deutlich erkennbar ist, aber auch der hinter den Gittern im Zufahrtsbereich zur in Bau befindlichen Tiefgarage abgestellte Kranwagen ließen unschwer erkennen, dass es sich bei der in Rede stehenden Fläche um eine Zufahrt zu einem Grundstück handelte. Dass die in Bau befindliche Garage zu diesem Zeitpunkt allenfalls noch nicht benutzbar war, vermag nichts an der Eigenschaft der Grundstückszufahrt zu ändern, zumal gerade durch die Benützung der Garagenabfahrt durch Baufahrzeuge, die Möglichkeit und Notwendigkeit einer Zufahrt zu diesem Grundstücksteil evident war.


 


Die gegen die Benützbarkeit der Einfahrt vorgebrachten Argumente vermögen schon deshalb nicht zu überzeugen, weil auch das im Einfahrtbereich abgelagerte Baumaterial, so wie es auf den Lichtbildern der Bf dargestellt ist, deutlich erkennbar nicht die Zufahrt mit Fahrzeugen hinderte und auch eine massive Befestigung des Bauzaungitters, wie sie in der Beschwerde behauptet wird, aus den vorgelegten Fotos nicht entnommen werden kann. Überdies wurde von der belBeh in einer nicht als unschlüssig zu erkennenden Beweiswürdigung dargelegt, dass die Zu- und Abfahrt selbst für einen Kranwagen, der auf der Zufahrt zur im Bau befindlichen Garage zum Vorfallszeitpunkt abgestellt wurde, leicht möglich war.


 


Nach stRsp ist Voraussetzung der Zulässigkeit der Entfernung eines Kraftfahrzeuges nicht, dass dadurch bestimmte Verkehrsteilnehmer konkret be- oder gehindert werden. Es genügt vielmehr für die Annahme einer Verkehrsbeeinträchtigung iSd § 89a Abs 2 StVO die begründete Besorgnis einer Hinderung des Verkehrs.


 


Eine solche begründete Besorgnis ist in Ansehung einer Garagen- oder Grundstückseinfahrt schon dann berechtigt, wenn deren Benützung nicht völlig auszuschließen ist.


 


Selbst wenn - wie in der Beschwerde ausgeführt wird - keine erkennbare Baustellentätigkeit im Zeitpunkt des Abstellens des Fahrzeuges der Bf auf der gegenständlichen Zufahrtsfläche erkennbar gewesen sein sollte, war dennoch nicht völlig ausgeschlossen, dass auch während der Abend- und Nachtstunden die ungehinderte Zu- und Abfahrt für Fahrzeuge erforderlich wurde (im vorliegenden Fall wurde der im Bereich der Abfahrt der in Bau befindlichen Tiefgarage abgestellte Kranwagen sogar konkret am Wegfahren aufgrund des im Zufahrtsbereich abgestellten Fahrzeugs der Bf gehindert).


 


Insoweit in der Beschwerde gerügt wird, es fehlten Feststellungen, wo der Kranwagen vor dem Verlassen des Baustellenareals konkret abgestellt gewesen sei, ob und welche Vorkehrungen vom Aufforderer und möglichen Helfern getroffen worden seien, um im Bereich des entfernten Fahrzeuges ausfahren zu können, wird im Lichte der vorzitierten Judikatur zur Besorgnis einer Behinderung nicht die Wesentlichkeit dieses Verfahrensmangels aufgezeigt.


 


Wenn in der Beschwerde ferner vorgebracht wird, es seien nähere Ermittlungen unterblieben, dass die Gitterelemente fest verschraubt und verriegelt gewesen seien, so wird auch damit kein wesentlicher Verfahrensmangel aufgezeigt, zumal es selbst nach den von der Bf vorgelegten Fotos an hinreichenden Anhaltspunkten dafür fehlt, dass tatsächlich eine massive Verriegelung der Gitter an der in Rede stehenden Stelle der Zufahrt vorhanden gewesen wäre. Auch mit der Behauptung der Notwendigkeit der Entfernung von "mehreren Betonsockeln" für das Wegfahren des Kranwagens entfernt sich die Beschwerde von den nicht als unschlüssig zu erkennenden Feststellungen der belBeh, die auch durch die Lichtbilder bestätigt werden, nämlich dass bei Öffnen von zwei Gitterteilen im Bereich der Zufahrt der in der Mitte liegende Betonsockel, der der Verankerung der Gitter diente, das Fahrzeug nicht am Verlassen des Baustellengeländes gehindert habe.


 


Die Beschwerde vermag auch die Schlüssigkeit der Beweiswürdigung der belBeh in Bezug auf die leichte Entfernbarkeit der gegenständlichen Gitter in Bereich der Zufahrt unter Hinweis auf die Aussage des Zeugen A. W. nicht zu widerlegen, zumal es aufgrund der von der Bf vorgelegten Fotos an hinreichenden Anhaltspunkten dafür fehlte, dass diese Gitter massiv miteinander verbunden gewesen wären. Auch die leichte Entfernbarkeit von allfälligen verschraubten Sperrvorrichtungen bei diesen Gittern, von der die belBeh ausgegangen ist, vermag keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen, zumal die belBeh unter Bezugnahme auf die im Akt befindlichen Lichtbilder der Polizei, die erst ca 2 Monate nach dem Vorfall aufgenommen wurden, schlüssig begründet darlegte, dass sich die örtlichen Verhältnisse bezüglich des Zufahrtsbereiches im Vergleich zu den von der Bf angefertigten Fotos nicht wesentlich geändert hatten.

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