Die Bindung an die dem Spruch eines rechtskräftigen Urteils zugrunde gelegte Tatsachenfeststellung gem § 95 Abs 2 BDG entsteht losgelöst von der Frage der allfälligen Tilgung einer strafgerichtlichen Verurteilung
§ 95 BDG, §§ 91 ff BDG, § 43 BDG, §§ 123 ff BDG, TilgungsG
GZ 2013/09/0012, 05.09.2013
VwGH: Gem § 95 Abs 2 BDG ist die Disziplinarbehörde an die dem Spruch eines rechtskräftigen Urteils zugrunde gelegte Tatsachenfeststellung ua eines Strafgerichtes gebunden. Sie darf auch nicht eine Tatsache als erwiesen annehmen, die das ua Gericht als nicht erweisbar angenommen hat.
Die Bindung entsteht nach dem unmissverständlichen Normtext losgelöst von der Frage der allfälligen Tilgung einer strafgerichtlichen Verurteilung. Denn die Disziplinarbehörden sind nicht nur an die dem Spruch eines verurteilenden, sondern auch an die dem Spruch eines freisprechenden rechtskräftigen Urteils zu Grunde liegenden Tatsachenfeststellungen gebunden. Im Falle eines Freispruches gäbe es keine gerichtliche Verurteilung, die gem § 1 TilgungsG getilgt werden könnte.