Die Hemmungstatbestände des § 94 Abs 2 BDG treten unbedingt und absolut ein
§§ 123 ff BDG, §§ 91 ff BDG, § 94 BDG
GZ 2013/09/0012, 05.09.2013
Der Bf bringt vor, es sei Verjährung eingetreten, es sei die Hemmung durch die Anhängigkeit des Verfahrens beim UVS (diese habe am 24. Mai 2006 begonnen und am 22. Februar 2008 geendet) deshalb weggefallen, weil die Behörde in dieser Zeit "weiter erhoben und auch verhandelt" habe.
VwGH: Die Hemmungstatbestände des § 94 Abs 2 BDG treten unbedingt und absolut ein. Es kommt ausschließlich darauf an, dass ein Verfahren - sofern der der Dienstpflichtverletzung zugrundeliegende Sachverhalt Gegenstand der Anzeige oder eines der folgenden Verfahren ist - bei einer der in § 94 Abs 2 BDG genannten Gerichte und Behörden anhängig war/ist. Das Verhalten der Disziplinarbehörde während dieser Fortlaufshemmung hat auf die Hemmung der in § 94 Abs 1 und 1a BDG genannten Fristen keinen Einfluss.