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Verfahrensrecht

VwGH: Zur Wiederaufnahmefrist gem § 69 Abs 2 AVG

Für den Fristenlauf ist nicht maßgebend, ob dem Antragsteller die mögliche Qualifizierung eines Sachverhalts als Wiederaufnahmegrund bewusst ist

16. 10. 2013
Gesetze:

§ 69 AVG


Schlagworte: Wiederaufnahme, Frist


GZ 2011/11/0051, 26.04.2013


 


VwGH: Gem § 69 Abs 2 AVG ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen ab dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, zu stellen; die Umstände, aus denen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.


 


Die in § 69 Abs 2 AVG vorgesehene subjektive Frist beginnt bereits mit der Kenntnis des Antragstellers von dem Sachverhalt, der den Wiederaufnahmegrund bilden soll; entscheidend ist die Kenntnis von einem Sachverhalt, nicht aber die rechtliche Wertung dieses Sachverhalts.

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