Während ein nachträglich eingeholtes Sachverständigengutachten als solches keinen Wiederaufnahmegrund zu bilden vermag, können vom Sachverständigen festgestellte, neu hervorgekommene Tatsachen durchaus einen Wiederaufnahmegrund darstellen
§ 69 AVG, § 52 AVG
GZ 2011/11/0051, 26.04.2013
VwGH: Gem § 69 Abs 1 Z 2 AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder iVm dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruchs anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten.
Der Wiederaufnahmewerber muss den Grund, auf den sich das Wiederaufnahmebegehren stützt, in seinem Antrag aus eigenem Antrieb konkretisiert und schlüssig darlegen. Sein Antrag kann nur dann zur Wiederaufnahme führen, wenn er Tatsachen vorbringt, auf die mit hoher Wahrscheinlichkeit zutrifft, dass sie im wiederaufzunehmenden Verfahren zu einem anderen Bescheid geführt hätten.
Während ein nachträglich eingeholtes Sachverständigengutachten als solches keinen Wiederaufnahmegrund zu bilden vermag, können vom Sachverständigen festgestellte, neu hervorgekommene Tatsachen durchaus einen Wiederaufnahmegrund darstellen.