Die Behauptungs- und Beweislast dafür, dass der ordre public verletzt wurde und dass sich daraus ein Anerkennungshindernis ergibt, trifft auch im Anwendungsbereich der EuInsVO denjenigen, der sich der Anerkennung widersetzt
Art 40 EuInsVO, Art 26 EuInsVO, Art 6 EMRK
GZ 3 Ob 126/13w, 21.08.2013
Die Revisionsausführungen zielen darauf ab, dass es am Kläger gelegen wäre, den Nachweis des Zugangs der individuellen Verständigung nach Art 40 EuInsVO zu erbringen. Da dieser Nachweis nicht gelungen sei, liege eine ordre public-Verletzung iSd Art 26 EuInsVO vor.
Die beklagte Partei hält ihren in erster Instanz erhobenen Einwand, die englische Eröffnungsentscheidung sei wegen der fehlenden („rechtsmissbräuchlich erschlichenen“) internationalen Zuständigkeit des englischen Insolvenzgerichts nicht anzuerkennen, in der Revision nicht mehr aufrecht.
Aufrecht ist lediglich der Einwand, dass die Gehörverletzung der beklagten Gläubigerin im englischen Insolvenzverfahren dazu führen müsse, dass der beklagten Partei die von dem englischen Gericht erteilte Restschuldbefreiung nicht entgegengehalten werden könne.
OGH: Der EuGH hat in seiner Entscheidung vom 2. Mai 2006 in der Rs C-341/04, Eurofood, Art 26 EuInsVO dahin ausgelegt, dass ein Mitgliedstaat einem in einem anderen Mitgliedstaat eröffneten Insolvenzverfahren die Anerkennung versagen kann, wenn die Eröffnungsentscheidung unter offensichtlichem Verstoß gegen das Grundrecht auf rechtliches Gehör einer von einem solchen Verfahren betroffenen Person ergangen ist.
Art 40 EuInsVO verpflichtet das Gericht bzw den Verwalter im Eröffnungsstaat zur Information der bekannten ausländischen Gläubiger von der Verfahrenseröffnung, und zwar durch „individuelle Übersendung eines Vermerks“ mit einem bestimmten Inhalt; diese Unterrichtung erfolgt nach Art 42 EuInsVO in einer Amtssprache des Eröffnungsstaats; dabei ist ein Formblatt zu verwenden, das mit den - in sämtlichen Amtssprachen gehaltenen - Worten „Aufforderung zur Anmeldung einer Forderung ...“ überschrieben ist.
Im Anlassfall wurde die Eröffnungsentscheidung in dem (im Internet abrufbaren) „Individual Insolvency Register“ und in der (ebenfalls im Internet abrufbaren) London Gazette veröffentlicht. Ferner steht fest, dass der Insolvenzverwalter am 3. September 2008 ein Schreiben versandte, mit dem die 31 vom Kläger bekanntgegebenen Gläubiger - darunter die beklagte Partei - von der Insolvenzeröffnung verständigt werden sollten. Feststellungen über den Inhalt dieses Schreibens wurden nicht getroffen. Es steht nicht fest, dass die beklagte Partei dieses Schreiben nicht erhielt.
Die Behauptungs- und Beweislast dafür, dass der ordre public verletzt wurde und dass sich daraus ein Anerkennungshindernis ergibt, trifft auch im Anwendungsbereich der EuInsVO denjenigen, der sich der Anerkennung widersetzt.
Entgegen der Auffassung der beklagten Partei traf daher sie die Behauptungs- und Beweislast dafür, dass dem englischen Insolvenzverfahren eine die Anerkennung hindernde Gehörverletzung anhaftete. Diesen Nachweis hat die beklagte Partei auf Tatsachenebene nicht erbracht. Es steht gerade nicht fest, dass ihr die Verständigung nach Art 40 EuInsVO nicht zugegangen ist.
Die Rechtsfrage, ob die unterbliebene Absendung oder Zustellung einer Verständigung nach Art 40 EuInsVO einen iSd Entscheidung des EuGH in der Rs C-341/04, Eurofood, offensichtlichen Verstoß gegen das Grundrecht auf rechtliches Gehör eines Gläubigers und damit ein Anerkennungshindernis iSd Art 26 EuInsVO darstellen könnte, ist daher hier nicht zu beantworten. Ebensowenig bedarf es einer Auseinandersetzung damit, ob die beklagte Partei neben der - hier nicht erwiesenen - Gehörverletzung nicht auch behaupten und beweisen hätte müssen, dass es ihr unmöglich bzw unzumutbar war, im Eröffnungsstaat gegen die Gehörverletzung Abhilfe zu suchen.