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Verfahrensrecht

OGH: Auch die Frist des § 9 Abs 2 IO ist eine verfahrensrechtliche Frist

Es liegt nahe, dass der Gesetzgeber die materiell-rechtlichen und die prozessualen Folgen der Klage nach § 110 IO parallel laufen lassen wollte

14. 10. 2013
Gesetze:

§ 9 IO, § 110 IO, § 1497 ABGB


Schlagworte: Insolvenzrecht, Forderungsanmeldung, Bestreitung, Prüfungsprozess, Verjährung, Frist


GZ 8 Ob 127/12b, 30.07.2013


 


OGH: Nach der Rsp zu § 1497 ABGB wird die Verjährung unterbrochen, wenn während des Laufs der Verjährungsfrist die Klage bei Gericht einlangt und das Verfahren gehörig fortgesetzt wird. Im Ergebnis wird erst mit dem stattgebenden Urteil der Unterbrechungsgrund endgültig verwirklicht. Nicht nur die Abweisung des Klagebegehrens sondern auch die Zurückweisung der Klage hebt die mit der Einbringung erfolgte Unterbrechung der Verjährungsfrist wieder auf. Die für die Unterbrechung der Verjährung erforderliche Gerichtshängigkeit tritt erst ein, wenn die Klage in der Einlaufstelle eingelangt ist.


 


§ 9 Abs 2 IO ordnet für bei der Prüfungstagsatzung bestrittene Forderungen die Hemmung der Verjährung bis zum Ablauf der für die Geltendmachung bestimmten Frist an. Es ist daher zu beurteilen, wie die Formulierung des § 9 Abs 2 IO „Ablauf der für die Geltendmachung des Anspruchs bestimmten Frist“ zu verstehen ist. Diese Wortfolge bezieht sich auf § 110 Abs 4 IO, also auf die nach dieser Bestimmung vom Gericht festgelegte Frist. Durch die Rsp wurde bereits geklärt, dass die Frist des § 110 Abs 4 IO eine verfahrensrechtliche Frist ist. Daher ist zur Wahrung dieser Frist die Postaufgabe am letzten Tag ausreichend. Dies spricht aber dafür, die für die Einbringung der Klage „bestimmte Frist“ iSd § 9 Abs 2 IO nicht anders zu verstehen als die in § 110 Abs 4 IO dafür bestimmte Frist.

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