Der Gesetzgeber normiert in § 24 VBG einerseits eine im Vergleich zum Angestelltenrecht (§ 8 AngG) und Arbeiterrecht (§ 2 EFZG) längere Entgeltfortzahlung, stellt aber andererseits sicher, dass eine mindestens ein Jahr dauernde Dienstverhinderung das Dienstverhältnis durch Zeitablauf beendet
§ 1158 AGBG § 19 AngG, § 24 VBG, § 30 VBG
GZ 9 ObA 66/13s, 27.08.2013
OGH: Die Vereinbarung einer Resolutivbedingung ist in privaten Dienstverhältnissen unzulässig, wenn nicht nur der Eintritt des als auflösende Bedingung vereinbarten Ereignisses ungewiss ist, sondern darüber hinaus auch ein für die Beurteilung des Eintritts oder Nichteintritts der Beendigung maßgeblicher Stichtag nicht auch nur annähernd feststeht, weil eine solche Resolutivbedingung dem Bestimmtheitsgebot des § 1158 ABGB bzw § 19 AngG widerspricht.
Dies hinderte aber den Gesetzgeber nicht, in § 24 Abs 9 VBG eine Resolutivbedingung, bei deren Eintritt das Dienstverhältnis des Vertragsbediensteten durch Zeitablauf endet (§ 30 Abs 1 Z 6 VBG), festzulegen. Richtig ist, dass der verfassungsrechtliche Gleichheitsgrundsatz dem Gesetzgeber insofern Schranken setzt, als er ihm verbietet, sachlich nicht begründbare Regelungen zu treffen. Dem einfachen Gesetzgeber ist es aber nicht verwehrt, seine jeweiligen rechtspolitischen Vorstellungen im Rahmen vertretbarer Zielsetzungen auf die ihm geeignet erscheinende Art zu verwirklichen. Der in Art 7 B-VG normierte Gleichheitsgrundsatz verbietet willkürliche Differenzierungen, lässt aber unterschiedliche Regelungen dort zu, wo sie durch entsprechende Unterschiede im Tatsächlichen sachlich gerechtfertigt sind. Schon in der RV zum VBG 1948 ist festgehalten, dass die Bestimmungen über die Fortzahlung des Entgelts bei Dienstverhinderung über jene des AngG weit hinausgehen.
Zusammenfassend kann daher in § 24 Abs 9 VBG keine unzulässige, weil exzessive Regelung erblickt werden, der kein „vernünftiger“ Grund für eine Ungleichbehandlung zugrunde läge und die daher gleichheitsrechtlich bedenklich wäre, weil sie dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht entspräche.