Das Konkurrenzverbot kann vertraglich erweitert oder auch bei nicht von § 7 AngG erfassten Angestellten vereinbart werden; solche Erweiterungen des gesetzlichen Katalogs unzulässiger Nebentätigkeiten unterliegen jedoch der Sittenwidrigkeitsschranke des § 879 ABGB, die sich insbesondere aus einer mittelbaren Drittwirkung des Grundrechts der Erwerbsfreiheit nach Art 6 Abs 1 StGG, des Freizügigkeitsgrundsatzes des Art 45 AEUV (ex-Artikel 39 EGV) und nunmehr auch des Art 15 der Europäischen Grundrechtecharta ergeben könnte
§ 7 AngG
GZ 9 ObA 37/13a, 24.07.2013
OGH: Das Konkurrenzverbot des § 7 AngG, wonach Angestellte ohne Einwilligung des Dienstgebers weder ein selbständiges kaufmännisches Unternehmen betreiben noch in dem Geschäftszweig des Dienstgebers für eigene oder für fremde Rechnung Handelsgeschäfte machen dürfen, ist keine zwingende Bestimmung iSd § 40 AngG. Es kann daher vertraglich erweitert oder auch bei nicht von § 7 AngG erfassten Angestellten vereinbart werden. Solche Erweiterungen des gesetzlichen Katalogs unzulässiger Nebentätigkeiten unterliegen jedoch der Sittenwidrigkeitsschranke des § 879 ABGB, die sich insbesondere aus einer mittelbaren Drittwirkung des Grundrechts der Erwerbsfreiheit nach Art 6 Abs 1 StGG, des Freizügigkeitsgrundsatzes des Art 45 AEUV (ex-Artikel 39 EGV) und nunmehr auch des Art 15 der Europäischen Grundrechtecharta ergeben könnte.
Die vom Berufungsgericht vertretene Rechtsansicht, das im konkreten Einzelfall vertraglich vereinbarte Verbot einer über § 7 Abs 1 AngG hinausgehenden Tätigkeit bei einem Konkurrenten der Beklagten sei sachlich gerechtfertigt, ist nicht korrekturbedürftig. Eine Beschränkung oder ein Verbot von Nebenbeschäftigungen, mit denen dem Dienstgeber Konkurrenz gemacht wird, ist weder sittenwidrig noch steht es im Gegensatz zum Recht auf freien Erwerb, weil es jedem Arbeitnehmer freisteht, sich für eine selbständige oder unselbständige Tätigkeit zu entscheiden. Auch ein Verstoß gegen das in Art 7 der Europäischen Grundrechtecharta und in Art 8 EMRK normierte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens kann in der konkreten Vereinbarung nicht gesehen werden.
Da Fragen der Vertragsauslegung typischerweise vom Einzelfall abhängen, begründen sie idR keine erhebliche Rechtsfrage. Nur eine auffallende Fehlbeurteilung wäre im Interesse der Rechtssicherheit wahrzunehmen. Eine solche liegt aber hier in der Beurteilung der Vorinstanzen, vom dienstvertraglich vereinbarten Konkurrenzverbot sei nicht nur eine entgeltliche, sondern auch eine unentgeltliche Tätigkeit der Dienstnehmerin umfasst, nicht vor.