Home

Wirtschaftsrecht

OGH: Geltungserhaltende Reduktion einer Schiedsgerichtsvereinbarung in Vereinsstatuten

Eine gesetzeskonforme Auslegung von Vereinsstatuten, welche ein Schiedsgericht gem §§ 577 ff ZPO vorsehen, gebietet es, bei Formmängeln der Schiedsvereinbarung das in den Statuten vorgesehene „Schiedsgericht“ als Schlichtungseinrichtung iSd § 8 VerG anzusehen

14. 10. 2013
Gesetze:

§§ 577 ff ZPO, § 583 ZPO, § 8 VerG


Schlagworte: Schiedsverfahren, Vereinsrecht, Zulässigkeit des Rechtswegs


GZ 2 Ob 117/13i, 30.07.2013


 


OGH: Bei einem durch die Vereinsstatuten eingerichteten „Schiedsgericht“ handelt es sich um kein Schiedsgericht iSd §§ 577 ff ZPO, sondern um eine Schlichtungseinrichtung iSd § 8 Abs 1 VerG, weil der bloße Beitritt zu einem Verein regelmäßig keinen schriftlichen Schiedsvertrag unter Einhaltung der Formvorschriften des § 583 Abs 1 ZPO begründet. Ein Vereinsschiedsgericht ist dann als Schiedsgericht gem §§ 577 ff 1 ZPO anzusehen, wenn sich das Vereinsmitglied den Satzungen durch „einseitige schriftliche Erklärung“ unterworfen hat; diese Rsp ist auch für das Schiedsrecht idF des SchiedsRÄG 2006 aufrechtzuerhalten.


 


Wurde ein Schiedsgericht in den Vereinstatuten mangels Einhaltung der Schriftform nicht formgültig vereinbart, reichen uU die Regelungen in den Statuten des Vereins aber zumindest für die Bildung der zwingend vorgesehenen Schlichtungseinrichtung nach § 8 Abs 1 VerG aus.


 


Bestimmungen in Vereinsstatuten sind grundsätzlich nicht nach § 914 ABGB, sondern nach §§ 6 ff ABGB auszulegen. Es kommt auf den objektiven Sinn und nicht bloß auf die subjektive Interpretation der Proponenten an. Die Auslegung hat sich an der Gesetzestreue, dem Vereinszweck und den berechtigten Interessen der Mitglieder zu orientieren. Normen sind tunlichst nicht so auszulegen, dass sie keinen Anwendungsbereich haben und solchermaßen sinnlos sind. Für den möglichen Fall, dass bei allen Vereinsmitgliedern das Schriftformerfordernis für die Wirksamkeit eines in den Statuten vorgesehenen Schiedsgerichts als eines nach den §§ 577 ff ZPO fehlt, hätten die Statutenbestimmungen über das „Schiedsgericht“ keinen Anwendungsbereich, wenn man ihnen die Qualität einer Schlichtungseinrichtung iSd § 8 VerG abspräche.

JusGuide GmbH
Dr. Otto Tschadekgasse 5
2486 Pottendorf
0660 / 46 42 934
office@jusguide.at