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Wirtschaftsrecht

OGH: Der Wille des Klägers zur Verfahrensfortsetzung gegen die aufgelöste oder gelöschte Gesellschaft muss nicht ausdrücklich erklärt werden, sondern kann sich auch daraus ergeben, dass er trotz der ihm bekannten, den Verlust der Parteifähigkeit herbeiführenden Umstände das Verfahren durch Anträge oder Rechtsmittel fortsetzt

Wurde das Wahlrecht ausgeübt, ist es konsumiert; es ist nicht in das Belieben des Gegners gestellt, von seiner bereits - allenfalls auch schlüssig - getroffenen Wahl auf Fortsetzung des Verfahrens bei drohendem Prozessverlust wieder abzugehen, um sich des Verfahrens kostengünstig zu entledigen

14. 10. 2013
Gesetze:

§ 39 FBG, § 40 FBG, § 1 ZPO, § 93 GmbHG, § 863 ABGB


Schlagworte: Gesellschaftsrecht, Firmenbuchrecht, Insolvenzrecht, Fortsetzung des Verfahrens gegen gelöschte / aufgelöste Gesellschaft, Wahlrecht


GZ 8 Ob 34/13b, 30.07.2013


 


OGH: Wird eine beklagte Kapitalgesellschaft während eines anhängigen Prozesses gelöscht, ist das Verfahren auf Begehren des Klägers fortzusetzen. Strebt der Kläger hingegen nicht die Fortsetzung des Verfahrens gegen die gelöschte Gesellschaft an, ist die Klage zurückzuweisen und das bisherige Verfahren für nichtig zu erklären.


 


Diese Grundsätze sind aber auch dann anzuwenden, wenn die Gesellschaft nicht nach § 40 FBG wegen Vermögenslosigkeit gelöscht wird, sondern gem § 39 FBG mit Rechtskraft des Beschlusses, durch den ein Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen wurde, aufgelöst wird. Der Eintragung der Löschung der Firma kommt nämlich nur deklarative Bedeutung zu; wesentlich ist, dass in beiden Fällen die Gesellschaft als aufgelöst gilt und keine Liquidation stattfindet.


 


Der Wille des Klägers zur Verfahrensfortsetzung gegen die aufgelöste oder gelöschte Gesellschaft muss nicht ausdrücklich erklärt werden, sondern kann sich auch daraus ergeben, dass er trotz der ihm bekannten, den Verlust der Parteifähigkeit herbeiführenden Umstände das Verfahren durch Anträge oder Rechtsmittel fortsetzt.


 


Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Dem Kläger war die Auflösung der Beklagten und deren Eintragung gem § 39 FBG spätestens seit der Verlesung des Konkursaktes im Verfahren erster Instanz bekannt. Er hat das Verfahren dessen ungeachtet fortgesetzt und gegen das klagsabweisende Urteil des Erstgerichts Berufung erhoben. Damit hatte der Kläger aber zum Zeitpunkt der Aufforderung durch das Rekursgericht sein Wahlrecht bereits schlüssig zu Gunsten der Fortsetzung des Verfahrens konsumiert.


 


Der Beklagten ist beizupflichten, dass es ihr Grundrecht auf ein faires Verfahren und gerichtliche Sachentscheidung (Art 6 EMRK; Art 47 Abs 2 Charta der Grundrechte der Europäischen Union) verletzen würde, es in das Belieben des Klägers zu stellen, von seiner bereits getroffenen Wahl bei drohendem Prozessverlust wieder abzugehen, um sich des Verfahrens kostengünstig zu entledigen.

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