Der OGH sieht keinen Grund, von seiner Rechtsauffassung, wonach die von einem unmündigen Mädchen (über Verleitung des Täters) an sich selbst vorgenommene digitale Vaginalpenetration den objektiven Tatbestand des § 206 Abs 2 zweiter Fall StGB verwirklicht, abzugehen; die Tat ist iSd § 206 Abs 2 zweiter Fall StGB vollendet, sobald das Opfer beginnt, diese Handlung vorzunehmen
§ 206 StGB, § 15 StGB
GZ 13 Os 54/13k, 29.08.2013
OGH: Der OGH sieht keinen Grund, von seiner - auch in der Lehre geteilten - Rechtsauffassung, wonach die von einem unmündigen Mädchen (über Verleitung des Täters) an sich selbst vorgenommene digitale Vaginalpenetration den objektiven Tatbestand des § 206 Abs 2 zweiter Fall StGB verwirklicht, abzugehen.
Diese Rechtsauffassung geht auf die Judikatur zu § 201 Abs 1 StGB zurück, nach der die digitale Vaginalpenetration das diesbezügliche Tatbestandselement der „dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung“ erfüllt. Nachdem sich auch die Materialien zum StRÄG 1998 BGBl I 1998/153 (in den Erläuterungen zur mit dieser Novelle entsprechend adaptierten Bestimmung des § 206 StGB) - unter ausdrücklicher Ablehnung (vereinzelter) gegenteiliger Lehrmeinungen - dieser Sicht angeschlossen hatten, verfestigte sie sich zur stRsp.
Die Meinung, die Judikatur zum Tatbestandselement der „dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung“ sei auf § 206 Abs 2 zweiter Fall StGB generell nicht anzuwenden, weil der Beischlaf die körperliche Vereinigung zweier Personen voraussetze, womit von einer Person an sich selbst vorgenommene geschlechtliche Handlungen niemals dem Beischlaf gleichzusetzen seien, unterstellt dem Gesetzgeber die Schaffung einer zweck- und funktionslosen Norm und entfernt sich solcherart von einer Grundregel der Interpretationsmethodik. In diesem Zusammenhang sei auch darauf hingewiesen, dass der zweite Fall des § 206 Abs 2 StGB nach den Materialien zum StRÄG 1998 - ausdrücklich - zur „Vermeidung einer Strafbarkeitslücke“ in das Gesetz aufgenommen wurde.
Recht besehen liegt die Charakteristik des zweiten Falles des § 206 Abs 2 StGB gerade darin, dass das vergleichbaren Tatbeständen des Sexualstrafrechts (zB § 206 Abs 1 StGB) immanente Element der Fremdberührung durch jenes der Selbstberührung ersetzt wird.
Grund zur Annahme, der Gesetzgeber habe hinsichtlich der bei der jeweiligen geschlechtlichen Handlung eingesetzten Mittel zwischen den Tatbeständen, die auf Fremdberührung abstellen, und jenen, welche die Eigenberührung verlangen, differenzieren wollen, bieten weder der Gesetzeswortlaut noch die Materialien.
Zur Sicht eines Wertungswiderspruchs bei Annahme einer (insoweit unter dem Aspekt der Strafdrohung gegebenen) Gleichsetzung von geschlechtlichen Fremd- und Eigenberührungen genügt der Hinweis, dass der Gesetzgeber bei den die geschlechtliche Eigenberührung pönalisierenden Tatbeständen – gezielt - zusätzlich das subjektive Tatbestandsmerkmal der Absicht (§ 5 Abs 2 StGB) des Täters, sich oder einen Dritten geschlechtlich zu erregen oder zu befriedigen, festgeschrieben hat.
Die digitale Vaginalpenetration entspricht daher auch beim Tatbild des § 206 Abs 2 zweiter Fall StGB dem Merkmal der „dem Beischlaf gleichzusetzenden“ geschlechtlichen Handlung.
Aufgrund der gesetzlichen Formulierung (wer eine unmündige Person ... „dazu verleitet“, eine dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlung an sich selbst vorzunehmen) wird § 206 Abs 2 zweiter Fall StGB in der Lehre teils dahin verstanden, dass die Tat vollendet ist, sobald das Opfer zu den geschlechtlichen Handlungen an sich selbst bereit ist. Bei rechtsgutbezogener Betrachtung zeigt sich jedoch, dass § 206 StGB die sexuelle Integrität von Unmündigen als solche, nicht also (wie etwa § 201 StGB) die diesbezügliche Willensbildungs- oder Willensbetätigungsfreiheit schützt. Demgemäß ist auch bei der Beurteilung der Deliktsvollendung nicht darauf abzustellen, ob im Opfer der Entschluss, die geschlechtliche Handlung an sich selbst vorzunehmen, geweckt worden ist. Das Verb „verleiten“ beschreibt hier vielmehr ausschließlich die Tathandlung, während der Erfolg, also die von dieser Handlung zumindest gedanklich abtrennbare Wirkung in der Außenwelt, in der Vornahme der dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung an sich selbst besteht. Daher ist die Tat iSd § 206 Abs 2 zweiter Fall StGB vollendet, sobald das Opfer beginnt, diese Handlung vorzunehmen; geschieht dies (trotz darauf gerichteter Einflussnahme des Täters) nicht, liegt Versuch (§ 15 StGB) in Form einer Ausführungshandlung vor.
Indem die Rüge aus den Skype-Kontakten zwischen dem Bf und Denise L anhand eigener Beweiswerterwägungen den Schluss ableitet, die Unmündigkeit des Opfers im Tatzeitpunkt sei - entgegen den Urteilsfeststellungen - nicht vom Vorsatz umfasst gewesen, wendet sie sich nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung in unzulässiger Weise gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung (§ 258 Abs 2 StPO).