Bei der Entscheidung ist ausschließlich das Wohl des Kindes maßgebend, wobei eine Änderung der Obsorgeverhältnisse nur als äußerste Notmaßnahme unter Anlegung eines strengen Maßstabs und nur insoweit angeordnet werden darf, als dies zur Abwendung einer drohenden Gefährdung notwendig ist
§ 181 ABGB, § 138 ABGB
GZ 8 Ob 65/13m, 30.07.2013
OGH: Ob die Voraussetzungen für eine Obsorgeübertragung erfüllt sind und eine Kindeswohlgefährdung vorliegt, hängt grundsätzlich von den Umständen des Einzelfalls ab.
Bei der Entscheidung ist ausschließlich das Wohl des Kindes maßgebend, wobei eine Änderung der Obsorgeverhältnisse nur als äußerste Notmaßnahme unter Anlegung eines strengen Maßstabs und nur insoweit angeordnet werden darf, als dies zur Abwendung einer drohenden Gefährdung notwendig ist. Eine Verletzung dieser Grundsätze wird hier nicht aufgezeigt.
Der Revisionsrekurs verweist wiederholt darauf, dass die Mutter eine innige Beziehung zu ihrem Sohn aufgebaut und ihn in der Vergangenheit, selbst nach Meinung außenstehender Personen, gut versorgt habe, geht aber nicht auf die eigentliche Begründung der Entscheidungen der Vorinstanzen ein, die eine ernste Gefährdung des Kindeswohls aufgrund des gegenwärtigen psychischen Zustandsbilds der Mutter, einer wahnhaften Persönlichkeitsstörung mit fehlender Einsichts- und Kritikfähigkeit, angenommen haben.