Ein vom Unterhaltsberechtigten (tatsächlich) bezogenes Taggeld ist nicht als Eigeneinkommen zu qualifizieren; selbst dann, wenn die Antragstellerin eine derartige Leistung aus der privaten Krankenversicherung ausbezahlt erhalten hätte, müsste sie sich diese nicht anrechnen lassen; der Vater kann sich somit nicht darauf berufen, seine Tochter hätte die Versicherungsleistung in Anspruch nehmen müssen, um seine Geldunterhaltspflicht zu mindern
§ 140 ABGB aF, § 231 ABGB nF
GZ 8 Ob 82/13m, 29.08.2013
Für die Zeit des Aufenthalts in einem Therapiezentrum wurde der Antragstellerin angesichts der Lebensverhältnisse der Eltern ein Taschengeld zuerkannt. Der Vater beruft sich nicht auf das Vorliegen einer Drittpflege, steht aber auf dem Standpunkt, dass der Antragstellerin auch in dieser Zeit Unterkunft, Nahrung, Bekleidung, Freizeitgestaltung und Urlaub finanziert worden sei.
OGH: Der Gesamtunterhaltsbedarf besteht nicht nur aus der Verpflegung iSe „Vollversorgung“. Vielmehr gehören dazu auch die zusätzlichen Bedürfnisse des Kindes, wie etwa Kleidung, kulturelle und sportliche Bedürfnisse, Ferienkosten, aber auch Taschengeld zur individuellen Befriedigung höchstpersönlicher Bedürfnisse, das dem Alter des Kindes und den elterlichen Lebensverhältnissen angemessen sein muss.
Bei der Festsetzung des Geldunterhalts ist stets auf die Verhältnisse in einer intakten Familie Bedacht zu nehmen. Unter dieser Voraussetzung und unter Bedachtnahme auf die hier vorliegenden konkreten Verhältnisse weicht das Rekursgericht mit seinen Überlegungen zum Taschengeld während des Therapieaufenthalts der Antragstellerin nicht von der Rsp des OGH ab.
Bei überdurchschnittlichen Einkommensverhältnissen wird die Berücksichtigung von Luxusbedürfnissen des unterhaltsberechtigten Kindes va aus pädagogischen Gründen abgelehnt. Nach der Rsp soll es daher nicht zu einer verschwenderischen, vom vernünftigen Bedarf eines Kindes völlig losgelösten Überalimentierung kommen. Die Grenzen einer den Bedürfnissen des Kindes und dem Leistungsvermögen des Unterhaltsschuldners angemessenen Alimentierung lassen sich wiederum nur im Einzelfall bestimmen. Es gibt daher keinen allgemeinen, mit einem bestimmten Vielfachen des Regelbedarfs festgesetzten „Unterhaltsstopp“.
Das Rekursgericht hat im Einklang mit diesen Rechtsgrundsätzen den Standpunkt des Vaters abgelehnt, der Geldunterhaltsanspruch seiner Tochter finde bei 1.300 EUR eine absolute Grenze. Der im Anlassfall mit dem 2,9-fachen des Regelbedarfssatzes zuerkannte Betrag kann nicht als Überalimentierung zur Befriedigung verschwenderischer Luxusbedürfnisse qualifiziert werden. Das Argument des Vaters, die Wünsche der Antragstellerin iZm ihrer Berufsausbildung würden das Vorliegen einer pädagogisch schädlichen Überalimentierung darlegen, ist nicht verständlich.
Anders als das Rekursgericht annimmt, ist auch die Frage der Berücksichtigung von Taggeldern aus einer privaten Krankenversicherung in der Rsp des OGH geklärt. Dieselben Überlegungen gelten für den von den Vorinstanzen angesprochenen „Vergütungsanspruch“, der daraus resultiert, dass die Antragstellerin anlässlich der Geburt ihres Kindes nicht die Sonderklasse in Anspruch genommen hat.
In der Entscheidung 8 Ob 1/13z wurde dazu - unter Bezugnahme auf die Entscheidung 8 Ob 140/05d - dargelegt, dass die Zweckwidmung des Taggeldes darin besteht, die mit dem stationären Aufenthalt in der Krankenanstalt verbundene Unbill auszugleichen. Das Taggeld hat demnach aufgrund der besonderen Zweckwidmung - so wie etwa das Schmerzengeld - keine Entgeltersatzfunktion und ist daher nicht in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzubeziehen. Außerdem dient das Taggeld der Deckung eines abstrakten Bedarfs, der durch den Spitalsaufenthalt entsteht, nicht aber dem Ausgleich konkreter Krankenkosten. Es handelt sich damit nicht um eine typische Leistung, mit der krankheitsbedingte Mehrausgaben abgedeckt werden. Daraus folgt, dass das Taggeld zur Gänze aus der Bemessungsgrundlage (des Unterhaltspflichtigen) auszuscheiden ist, und nicht nur insoweit, als sich ein bei der Unterhaltsbemessung zu berücksichtigender krankheitsbedingter Mehraufwand ergibt.