Ein Unterhaltsberechtigter verliert den Unterhaltsanspruch nur dann, wenn er die Aufnahme einer zumutbaren Erwerbstätigkeit aus Verschulden unterlässt; während einer zuzubilligenden Ausbildung ist das Kind nicht verpflichtet, eine damit nicht im Zusammenhang stehende Erwerbstätigkeit auszuüben
§ 140 ABGB aF, § 231 ABGB nF
GZ 8 Ob 82/13m, 29.08.2013
OGH: Die Zumutbarkeit der Erwerbstätigkeit eines unterhaltsberechtigten Kindes wird im Allgemeinen für die Zeit nach Abschluss einer Berufsausbildung und Zuerkennung eines angemessenen Zeitraums für die zielstrebige Arbeitsplatzsuche bejaht. In der Entscheidung 8 Ob 3/13v wurde dazu ausgesprochen, dass der Unterhaltsanspruch eines Kindes außerhalb des Pflichtschulalters grundsätzlich erst dann erlischt, wenn das Kind nach Beendigung der Schulausbildung eine zielstrebige Berufsausbildung oder zumutbare Erwerbstätigkeit nach Abschluss der Berufsausbildung unterlässt. Dementsprechend ist in der Rsp anerkannt, dass die Annahme einer hier vom Vater geforderten fiktiven Selbsterhaltungsfähigkeit voraussetzt, dass das Kind am Scheitern einer angemessenen Ausbildung oder einer Berufsausübung ein Verschulden trifft. Ein Unterhaltsberechtigter verliert im gegebenen Zusammenhang den Unterhaltsanspruch also nur dann, wenn er die Aufnahme einer zumutbaren Erwerbstätigkeit aus Verschulden unterlässt. Während einer zuzubilligenden Ausbildung ist das Kind nicht verpflichtet, eine damit nicht im Zusammenhang stehende Erwerbstätigkeit auszuüben.
Nach der Tatsachengrundlage hat die Antragstellerin die WIFI-Berufsausbildung zur Fußpflegerin als sozialpädagogische Behandlung, also zu Therapiezwecken, absolviert. Entgegen der Behauptung des Vaters hat das Rekursgericht im Einklang mit der Tatsachengrundlage festgehalten, dass es nie dem Berufswunsch der Antragstellerin entsprochen habe, ihren Lebensunterhalt als Fußpflegerin zu bestreiten.
Selbst wenn die angesprochene WIFI-Ausbildung als abgeschlossene Berufsausbildung iSd unterhaltsrechtlichen Judikatur angesehen würde (grundsätzlich verneinend 2 Ob 126/10h), kann unter den gegebenen Umständen eine Tätigkeit der Antragstellerin als Fußpflegerin nicht als zumutbare Berufsausübung qualifiziert werden. Der vom Vater in dieser Hinsicht geäußerte Verschuldensvorwurf ist nicht berechtigt.
Richtig ist, dass einem Kind eine zweite Ausbildung zugebilligt werden kann, wenn es eine ernsthafte Neigung und besondere Eignung sowie ausreichenden Fleiß für eine derartige weitere Ausbildung erkennen lässt, es weiters für den Unterhaltsschuldner als zumutbar erscheint, dafür Leistungen zu erbringen, und mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass dadurch eine nicht unbedeutende Verbesserung des künftigen Fortkommens des Kindes eintreten wird. Die genannten Bestimmungsfaktoren stellen ein bewegliches System dar, das eine den jeweiligen Umständen des Einzelfalls angepasste Ausmittlung der weiterbestehenden Unterhaltspflicht ermöglichen soll. Maßstab für die Belastbarkeit des Geldunterhaltspflichtigen ist die Orientierung an einer intakten Familie.
Auch nach diesen Kriterien halten sich die Entscheidungen der Vorinstanzen im Rahmen der Rsp. Eine fehlende Eignung der Antragstellerin für ihr Bachelorstudium hat der Vater nicht dargelegt. Die Eignung ergibt sich im Übrigen aus der Erlangung der Studienberechtigung. Mit einer akademischen Ausbildung sind idR verbesserte Fortkommenschancen verbunden. Da das in Rede stehende Studium dem Berufswunsch und der Neigung der Antragstellerin entspricht, erscheint es mit Rücksicht auf ihre persönliche Situation naheliegend, dass ihr dieses Studium die Gelegenheit eröffnet, in Zukunft zu ihrem Lebensunterhalt beizutragen. Dass dem Vater nach seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen die Beteiligung an den Kosten des Studiums möglich und zumutbar ist, steht außer Zweifel.
Der Vater weist zutreffend darauf hin, dass ein studierendes Kind nur solange Anspruch auf Unterhalt hat, als das Studium ernsthaft und zielstrebig betrieben wird. Allerdings kann auch die Frage, wann ein Kind seinen Unterhaltsanspruch verliert, weil es die Ausbildung nicht zielstrebig verfolgt, nur nach den Umständen des konkreten Einzelfalls beurteilt werden. Dabei kommt es nach der Rsp auf den ex-post zu betrachtenden Studienfortgang unter Berücksichtigung der durchschnittlichen bzw angemessenen Studiendauer an.
Ausbildungsunwilligkeit und fehlendes Bemühen wird der Antragstellerin vom Vater nicht unterstellt. Das Rekursgericht hat im gegebenen Zusammenhang auf die Belastung der Antragstellerin durch ihr Kleinkind ohne jede familiäre Unterstützung und auf ihre persönliche Entwicklung hingewiesen. Mit Rücksicht auf diese besonderen Umstände würde ihr im Rahmen einer intakten Familie die Absolvierung des gewünschten Studiums in angemessener Zeit zugebilligt werden, und zwar ungeachtet des therapiebedingt abgeschlossenen WIFI-Kurses.
Insgesamt erweist sich die Beurteilung des Rekursgerichts, dass die überdurchschnittlichen Lebensverhältnisse der Eltern und die persönliche Lebenssituation der Antragstellerin unterhaltsrechtlich für die Weiterführung der universitären Ausbildung sprechen, als nicht korrekturbedürftig. Das Rekursgericht hat dazu auch darauf hingewiesen, dass die Antragstellerin nach wie vor auch für sich selbst die Familienbeihilfe bezieht. Dieser Umstand kann zumindest als Indiz für die Zielstrebigkeit des studierenden Unterhaltsberechtigten herangezogen werden.