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Zivilrecht

OGH: Vorliegen einer Lebensgemeinschaft

Für das Vorliegen einer Lebensgemeinschaft spielt neben der Eheähnlichkeit auch eine gewisse Dauer, auf die sie eingerichtet ist und das Zusammenspiel der Elemente Wohn-, Wirtschafts- und Geschlechtsgemeinschaft eine Rolle, wobei anerkannt ist, dass iSe beweglichen Systems nicht stets alle drei Merkmale vorhanden sein müssen, sondern der Wegfall eines Kriteriums durch das Vorliegen der anderen oder die Umstände des Einzelfalls gerechtfertigt sein kann

14. 10. 2013
Gesetze:

§ 91 ABGB


Schlagworte: Familienrecht, Lebensgemeinschaft


GZ 3 Ob 139/13g, 21.08.2013


 


OGH: Für das Vorliegen einer Lebensgemeinschaft spielt neben der Eheähnlichkeit auch eine gewisse Dauer, auf die sie eingerichtet ist und das Zusammenspiel der Elemente Wohn-, Wirtschafts- und Geschlechtsgemeinschaft eine Rolle, wobei anerkannt ist, dass iSe beweglichen Systems nicht stets alle drei Merkmale vorhanden sein müssen, sondern der Wegfall eines Kriteriums durch das Vorliegen der anderen oder die Umstände des Einzelfalls gerechtfertigt sein kann. Wie die maßgeblichen Kriterien für die Annahme einer Lebensgemeinschaft im konkreten Fall zu gewichten sind, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab und begründet daher regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage.


 


Die Klägerin, die ins Zentrum ihrer Argumentation stellt, dass ein Lebensmittelpunkt des Mannes in Wien nicht festgestellt werden konnte, übergeht damit die angesprochene Judikatur und andere positive Feststellungen. So war der Mann (vorerst) an der Wohnanschrift der Klägerin behördlich gemeldet und wohnte im Zeitraum Frühjahr 2006 bis Juni 2007 tatsächlich stets bei der Klägerin, wenn er sich nicht beruflich in Deutschland aufhielt; die beiden verbrachten die Zeiten seiner zahlreichen Aufenthalte in Wien gemeinsam und lebten eine enge, auch intime Beziehung in der sie zärtliche Zuwendung in der Öffentlichkeit zeigten. Das äußere Erscheinungsbild entsprach daher jenem einer Ehe, in der ein Ehegatte berufs- oder arbeitsplatzbedingt phasenweise nicht jeden Tag in die Ehewohnung zurückkehrt (zB Wochenpendler), sodass der Umstand der Berufstätigkeit des Mannes in Deutschland nicht mit dem Fehlen einer Wohngemeinschaft gleichzusetzen ist. Die Klägerin hebt weiters den Umstand hervor, dass der Mann sich nicht an den Wohnungskosten beteiligte; allerdings wurden diese ohnehin vom Vater der Klägerin getragen, weshalb es einer (Mit-)Finanzierung durch den Mann gar nicht bedurfte und auch daraus keine gesicherten Rückschlüsse auf das Fehlen jeglicher Wirtschaftsgemeinschaft gezogen werden können, zumal ein Mindestmaß an gemeinsamen Wirtschaften ohnehin feststeht. Es hat auch keine Beschränkung auf die rein materielle Seite stattzufinden, weil es sich bei der Lebensgemeinschaft um eine aus einer seelischen Gemeinschaft und dem Zusammengehörigkeitsgefühl heraus entstandene Bindung handelt.


 


Wenn die Vorinstanzen bei der vorzunehmenden Gesamtschau eine Lebensgemeinschaft im vorliegenden Einzelfall bejahten, kann darin keine unvertretbare Fehlbeurteilung erblickt werden.

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