Wie jeden Verkehrssicherungspflichtigen trifft auch den Pistenhalter die Beweislast dafür, dass er die erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen getroffen hat; diese können auch in der Unterlassung einer nicht notwendigen Fahrt mit einem Pistenfahrzeug bestehen; das Gebot des Fahrens auf Sicht gilt auch für Schifahrer; in einem nicht einsehbaren Bereich der Piste kann sich nicht nur ein Pistengerät als Hindernis verbergen, sondern auch andere langsamere oder gestürzte Schifahrer oder sonstige Gefahrenquellen, die insbesondere für sehr schnell fahrende Schifahrer verhängnisvoll werden können; dies ist auch zehnjährigen Kindern, zumal wenn sie erfahrene Schifahrer sind, einsichtig
§§ 1295 ff ABGB, § 1304 ABGB
GZ 3 Ob 232/12g, 23.01.2013
OGH: Der OGH sprach bereits mehrfach aus, dass Pistengeräte typische Erscheinungen auf einer Schipiste sind; dies den Betreiber des Pistengeräts aber nicht der Pflicht enthebe, auf die Möglichkeit Bedacht zu nehmen, dass Schifahrer - nicht auf Sicht fahrend - „zu Tal rasen“. Für Schifahrer gefährliche Geräte - zwischen Pistenpräparierungsgeräten und Motorschlitten besteht insoweit kein Unterschied - sollen nach Möglichkeit während der Liftbetriebszeit nicht eingesetzt werden. Wie jeden Verkehrssicherungspflichtigen trifft auch den Pistenhalter die Beweislast dafür, dass er die erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen getroffen hat; diese können auch in der Unterlassung einer nicht notwendigen Fahrt mit einem Pistenfahrzeug bestehen.
Die nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls zu beurteilende Frage, ob die Maßnahmen zur Gefahrenabwehr ausreichend waren, insbesondere der Einsatz als notwendig zu beurteilen ist, wirft dann regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage nach § 502 Abs 1 ZPO auf. Dass die Vorinstanzen die konkrete Fahrt (Transport des Vaters eines ursprünglich vermissten, in der Zwischenzeit aber wieder aufgefundenen Mädchens) als vor Betriebsschluss nicht notwendig beurteilten, bildet keine vom OGH aufzugreifende Fehlbeurteilung. Ist ein Pistengerät hinter einer Geländekante für den talwärts fahrenden Schifahrer längere Zeit bis unmittelbar vor dem späteren Zusammenstoß nicht wahrnehmbar und nach Erkennbarkeit eine unfallvermeidende Reaktion nicht mehr möglich, macht es auch keinen Unterschied, ob es sich um ein großes und schweres oder wesentlich kleineres Fahrzeug handelt.
Der OGH vertritt in stRsp die Ansicht, dass das Gebot des Fahrens auf Sicht auch für Schifahrer gilt. Jeder Schifahrer muss kontrolliert fahren, das vor ihm liegende Gelände genau beobachten und seine Geschwindigkeit auf die Geländeverhältnisse einrichten. Dass die gravierende Missachtung dieses Gebots auch einer zehnjährigen erfahrenen Schifahrerin, die auch Rennen bestreitet, anzulasten ist, bildet ebensowenig eine aufzugreifende Fehlbeurteilung wie die konkrete Verschuldensteilung in diesem Fall. In einem nicht einsehbaren Bereich der Piste kann sich nicht nur ein Pistengerät als Hindernis verbergen, sondern auch andere langsamere oder gestürzte Schifahrer oder sonstige Gefahrenquellen, die insbesondere für sehr schnell fahrende Schifahrer verhängnisvoll werden können. Dies ist auch Kindern im Alter der Klägerin, zumal wenn sie erfahrene Schifahrer sind, einsichtig. Dass nach der Rsp das Mitverschulden von Kindern geringer zu werten ist als das von Erwachsenen, fand bereits darin Niederschlag, dass die Vorinstanzen ungeachtet des - objektiv betrachtet - grob leichtsinnigen Verhaltens der Klägerin lediglich von einer Verschuldensteilung im Verhältnis 1 : 1 ausgingen.