Im Hinblick auf das situationsbezogene Verhalten bestand keine Veranlassung, über die Zurechnungsfähigkeit ein ärztliches Sachverständigengutachten einzuholen
§ 5 Abs 2 StVO, § 99 Abs 1 lit b StVO, § 3 VStG
GZ 2012/02/0232, 21.06.2013
In der Beschwerde wird vorgebracht, bei der Berufungsverhandlung am 12. Juli 2012 habe der Bf ein ärztliches Attest des Dr. W. A. vom 28. Februar 2012 vorgelegt, woraus sich die Tatsache ergebe, dass sich der Bf zum Tatzeitpunkt in einer Stresssituation - in einer Ausnahmesituation - befunden habe, wonach dieser nicht dazu in der Lage gewesen sei, taugliche Blasvolumen für einen gültigen Alkoholtest "durchzuführen" bzw sich dieser insgesamt "nicht normal verhalten hat".
Unter einem sei vom Bf bei der Berufungsverhandlung am 12. Juli 2012 darauf hingewiesen worden, dass nur bei einer Zurechnungsfähigkeit eine Bestrafung des Bf überhaupt in Frage komme. Die belBeh begründe die Bestrafung des Bf nur damit, dass er sich selbst in diese Stresssituation gebracht habe und das vorliegende Attest für eine andere Bestrafung des Bf nicht ausreiche. Gerade wegen des vorliegenden ärztlichen Attestes hätte die Behörde Zweifel dahingehend haben müssen, ob der Bf überhaupt zu bestrafen sei.
VwGH: Dem ist zu entgegnen, dass es aufgrund der Ermittlungen der Behörde an Anhaltspunkten dafür fehlt, dass sich der Bf in einer solchen Stresssituation befunden habe, sodass er zum jeweiligen Tatzeitpunkt nicht zurechnungsfähig gewesen sei. Vielmehr ist den Aussagen der als Zeugen vernommenen Polizeibeamten zu entnehmen, dass der Bf durchaus ein situationsbezogenes - wenngleich auch zeitweise sehr aggressives - Verhalten während der Amtshandlung aufgewiesen hat.
Es entspricht der stRsp, dass es schon auf Grund des situationsbezogenen Verhaltens des Bf entbehrlich war, ein ärztliches Sachverständigengutachten über seine Zurechnungsfähigkeit einzuholen. Außerdem hat die belBeh in einer nicht als unschlüssig zu erkennenden Beweiswürdigung dargetan, dass die erst im Berufungsverfahren vorgelegte ärztliche Bestätigung nicht geeignet war, einen die Zurechnungsfähigkeit des Bf ausschließenden psychischen Zustand zum (jeweiligen) Tatzeitpunkt nachzuweisen.