Sind die Überstunden mit rechtskräftigem Bescheid pauschaliert, so kann die Behörde entweder jederzeit zu Einzelverrechnung übergehen oder bei maßgeblicher Änderung des Sachverhaltes die Pauschalierung neu vornehmen
§ 15 Abs 2 GehG, § 151 Abs 2 K-DRG
GZ 2012/12/0006, 04.09.2012
VwGH: Das Gesetz räumt dem Beamten kein subjektives Recht auf die Pauschalverrechnung von Nebengebühren ein. Die Möglichkeit der Pauschalvergütung von Überstunden stellt vielmehr eine Berechnungsart dar, die der Verwaltungsvereinfachung dient. Der Beamte hat in diesem Zusammenhang aber keinen Anspruch darauf, dass eine einmal vorgenommene Pauschalierung beibehalten wird. Vielmehr bleibt es der Dienstbehörde unbenommen, von der Pauschalvergütung der Überstunden auf deren Einzelverrechnung überzugehen. Demgegenüber steht es dem Beamten stets frei, sein Begehren auf Nebengebühren im Wege der Einzelverrechnung zu stellen.
Darüber hinaus wird die Rechtskraft eines Pauschalierungsbescheides durch eine Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes durchbrochen. Im Falle einer pauschalierten Überstundenvergütung stellt eine solche maßgebliche Sachverhaltsänderung insbesondere die Reduktion der dem Beamten monatlich angeordneten Überstunden dar, hängt doch die Höhe des Pauschales von der Anzahl der zugrundeliegenden regelmäßig zu erbringenden angeordneten Überstunden ab.
Der belBeh wäre es daher sowohl freigestanden, von der Pauschalierung der Überstunden zugunsten einer Einzelverrechnung überzugehen, als auch im Hinblick auf eine Änderung des ihrer ursprünglichen Bemessung zugrundeliegenden Sachverhaltes eine Neubemessung der pauschalierten Nebengebühr vorzunehmen.