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Verfahrensrecht

VwGH: Säumnisbeschwerde nach Art 132 B-VG und Fristsetzung gem § 36 Abs 2 VwGG

Erst nach Aufhebung des nach Ablauf der gem § 36 Abs 2 VwGG gesetzten Frist nachgeholten Bescheides wegen Unzuständigkeit ist die Berufungsbehörde zur Entscheidung in der Verwaltungssache wieder zuständig

09. 10. 2013
Gesetze:

Art 132 B-VG, § 36 VwGG


Schlagworte: Säumnisbeschwerde, Fristsetzung, Zuständigkeit


GZ 2013/06/0122, 27.08.2013


 


Die Beschwerde bringt vor, durch die Erlassung des Bescheides der Berufungsbehörde vom 4. Februar 2013 und des daraufhin vom VwGH mit Beschluss vom 21. März 2013 eingestellten Säumnisbeschwerdeverfahrens sei die Zuständigkeit des VwGH zur Entscheidung in der Sache selbst weggefallen. Die Gemeindevertretung der drittmitbeteiligten Gemeinde sei daher zur Erlassung des Bescheides vom 4. Februar 2013 zuständig gewesen.


 


VwGH: Nach stRsp des VwGH zur Säumnisbeschwerde bleibt die Behörde zur Nachholung des versäumten Bescheides nur bis zum Ablauf der Frist des § 36 Abs 2 VwGG zuständig. Nach Ablauf dieser Frist ist sie nicht mehr zuständig, den versäumten Bescheid nachzuholen.


 


Da die Berufungsbehörde den Bescheid vom 4. Februar 2013 erst nach Ablauf der vom VwGH im Säumnisbeschwerdeverfahren gesetzten Frist erlassen hat, war sie dazu entsprechend der dargestellten Rechtslage nicht mehr zuständig. Die Aufhebung des Bescheides vom 4. Februar 2013 durch die belBeh wegen Unzuständigkeit der Berufungsbehörde zum Zeitpunkt der Erlassung des Berufungsbescheides erfolgte somit zu Recht. Erst nach Aufhebung des nach Ablauf der gem § 36 Abs 2 VwGG gesetzten Frist nachgeholten Bescheides wegen Unzuständigkeit ist die Berufungsbehörde zur Entscheidung in der Verwaltungssache wieder zuständig.

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