Bei der behaupteten Verletzung des Rechtes auf richtige Anwendung des § 69 Abs 1 Z 2 AVG handelt es sich nicht um einen Beschwerdepunkt (nach der hg Rsp genügt zur Bezeichnung des Beschwerdepunktes ein bloßes Gesetzeszitat nämlich nicht), sondern um einen Beschwerdegrund, der nur iVm der Verletzung eines aus einer materiellrechtlichen Vorschrift ableitbaren subjektiven Rechtes zielführend vorgebracht werden kann
Art 131 B-VG, § 28 VwGG
GZ 2012/02/0251, 21.06.2013
In der vorliegenden Beschwerde wird als Beschwerdepunkt geltend gemacht, dass sich der Bf "in seinem subjektiv gesetzlichen Recht auf richtige Anwendung des § 69 Abs 1 Z 2 AVG" sowie "in seinem subjektiven Recht auf Durchführung eines dem Gesetz entsprechenden Verfahrens, insbesondere auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gem § 67d AVG" verletzt erachtet.
VwGH: Voraussetzung für die Berechtigung, gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde nach Erschöpfung des Instanzenzuges Beschwerde an den VwGH zu erheben, ist die Möglichkeit, durch den angefochtenen Bescheid in einem subjektiv-öffentlichen Recht verletzt zu sein. Da der VwGH nicht zu prüfen hat, ob irgendein subjektives Recht des Bf verletzt wurde, sondern nur, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung er behauptet, kommt der in § 28 Abs 1 Z 4 VwGG vom Bf geforderten Angabe der Beschwerdepunkte für einen Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens entscheidende Bedeutung insoweit zu, als der Bf jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Beschwerdeerhebung erst begründet. Wird der Beschwerdepunkt vom Bf ausdrücklich und unmissverständlich bezeichnet, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Beschwerde nicht zugänglich.
Mit dem oben wiedergegebenen Beschwerdepunkt macht der Bf kein subjektiv-öffentliches Recht geltend, in dem er verletzt sein könnte. Bei der behaupteten Verletzung des Rechtes auf richtige Anwendung des § 69 Abs 1 Z 2 AVG handelt es sich nicht um einen Beschwerdepunkt (nach der hg Rsp genügt zur Bezeichnung des Beschwerdepunktes ein bloßes Gesetzeszitat nämlich nicht), sondern um einen Beschwerdegrund, der nur iVm der Verletzung eines aus einer materiellrechtlichen Vorschrift ableitbaren subjektiven Rechtes zielführend vorgebracht werden kann.
Bei den übrigen als verletzt bezeichneten Rechten wird die Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht, sodass es sich dabei um Beschwerdegründe, nicht aber um den Beschwerdepunkt handelt, zumal die Verletzung von Verfahrensrechten nicht losgelöst von materiellen Rechten zu einer Verletzung subjektiver Rechte führen kann; besteht aber insoweit nicht einmal die Möglichkeit einer Verletzung des vom Bf im Rahmen des Beschwerdepunktes geltend gemachten Rechtes, so erweist sich die Beschwerde entsprechend der dargelegten Rechtslage als nicht zulässig.
Die Beschwerde war daher gem § 34 Abs 1 und 3 VwGG wegen des Mangels der Berechtigung zu ihrer Erhebung ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.