Die Beweiswürdigung iSd § 45 Abs 2 AVG, also die Frage, aus welchen Gründen die Behörde welchen Beweismitteln zu folgen gedenkt, zählt nicht zu den Ergebnissen des Beweisverfahrens, zu denen dem Bf im Rahmen des Parteiengehörs eine Möglichkeit zur Stellungnahme einzuräumen wäre
§ 45 AVG
GZ 2012/02/0232, 21.06.2013
Der Bf bringt vor, die belBeh hätte den Bf davor warnen müssen, dass sie dem vorgelegten Attest (bzgl die Zurechnungsfähigkeit des Bf ausschließenden psychischen Zustandes zum Tatzeitpunkt) keinen Glauben schenken werde, sodass die Einholung eines Sachverständigengutachtens aus dem Bereich der Psychiatrie hätte beantragt werden können, woraus sich die Ausnahmesituation, in welcher sich der Bf befunden habe, ergeben hätte. Auf Basis des Gutachtens wäre der Berufung des Bf in allen Punkten Folge zu geben gewesen, weil eine Bestrafung dann naturgemäß nicht möglich gewesen wäre.
VwGH: Insoweit der Bf vermeint, die belBeh hätte ihn warnen müssen, dass sie dem vorgelegten Attest keinen Glauben schenken werde, ist ihm entgegenzuhalten, dass die Beweiswürdigung iSd § 45 Abs 2 AVG, nicht zu den Ergebnissen des Beweisverfahrens zählt, zu denen dem Bf im Rahmen des Parteiengehörs eine Möglichkeit zur Stellungnahme einzuräumen gewesen wäre.