Nach stRsp kann die versäumte Äußerung selbst bei behaupteter „entschuldbarer Fehlleistung“ nicht als zulässige Neuerung im Rekurs nachgeholt werden
§ 17 AußStrG
GZ 10 Ob 41/13x, 12.09.2013
OGH: Die Mutter hat sich zum Rückersatzantrag des Präsidenten des OLG gar nicht geäußert, obwohl sie gem § 17 AußStrG unter Fristsetzung und unter Hinweis auf die Säumnisfolge zur Äußerung aufgefordert worden war. Nach stRsp kann die versäumte Äußerung selbst bei behaupteter „entschuldbarer Fehlleistung“ nicht als zulässige Neuerung im Rekurs nachgeholt werden.