Bestreitet der Verpflichtete, dass der im Exekutionsantrag behauptete Sachverhalt rechtlich ein Zuwiderhandeln gegen das titelmäßige Duldungs- oder Unterlassungsgebot darstellt, steht ihm dafür nur der Rekurs, nicht auch die Impugnationsklage zur Verfügung; bestreitet er hingegen, den als Zuwiderhandlung behaupteten Sachverhalt tatsächlich verwirklicht zu haben, kann er sowohl gegen die Exekutionsbewilligung als auch gegen einen Strafbeschluss Impugnationsklage nach § 36 Abs 1 Z 1 EO erheben; auch der Einwand des Verpflichteten, er habe ein Verhalten nicht schuldhaft gesetzt, ist kein Rekursgrund, sondern ein Impugnationsgrund
§ 36 EO, § 355 EO
GZ 3 Ob 115/13b, 21.08.2013
OGH: § 36 Abs 1 EO schränkt im vorletzten Halbsatz den Anwendungsbereich der Impugnationsklage auf Fälle ein, in denen Einwendungen gegen die Exekutionsbewilligung nicht mit Rekurs vorgebracht werden können. Somit kommen für die Impugnationsklage nur Sachverhalte in Betracht, die bei Bewilligung der Exekution noch nicht aktenkundig waren bzw auch bei einem mangelfreien erstgerichtlichen Exekutionsverfahren hätten ermittelt werden müssen. Somit dient die Impugnationsklage va dazu, geltend zu machen, dass die Behauptungen des betreibenden Gläubigers nicht den Tatsachen entsprechen.
Der Verpflichtete kann sich gegen die Bewilligung der Unterlassungsexekution mit Impugnationsklage zur Wehr setzen, wenn er dartun kann, das Unterlassungsgebot ohne jedes Verschulden verletzt zu haben.