Der Antrag auf Zuspruch von Rekurskosten ist abzuweisen, weil dem amtswegigen Delegierungsverfahren nach § 9 Abs 4 AHG ein Kostenersatz fremd ist
§ 9 Abs 4 AHG
GZ 1 Ob 143/13f, 29.08.2013
OGH: Nach § 9 Abs 4 AHG hat das übergeordnete Gericht ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache zu bestimmen, wenn der Ersatzanspruch aus einer Verfügung des Präsidenten eines Gerichtshofs erster Instanz oder eines OLG oder aus einem kollegialen Beschluss eines dieser Gerichte, die nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes unmittelbar oder im Instanzenzug zuständig wären, abgeleitet wird.
Die Klägerin wendet sich nicht gegen eine Delegierung an sich. Sie verweist aber auf den bereits in der Klage gestellten Antrag, anstatt des angerufenen (nach § 9 Abs 1 AHG als Amtshaftungsgericht erster Instanz zuständigen) Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz ein anderes außerhalb des Sprengels des Oberlandesgerichts Graz gelegenes Gericht zur Verhandlung und Entscheidung zu bestimmen, was im Schutzzweck des § 9 Abs 4 AHG iVm § 31 Abs 2 JN Deckung finde. Eine solche Delegierung sei aufgrund ihres Wohnsitzes in W***** und des Sitzes des Klagevertreters in Innsbruck iSd § 31 JN zweckmäßig. Mit dem Hinweis auf diese Bestimmung übersieht sie allerdings, dass Gegenstand der angefochtenen Entscheidung ausschließlich eine Delegierung nach der zwingenden Bestimmung des § 9 Abs 4 AHG war. Ihre Amtshaftungsansprüche werden ausschließlich auf ein Fehlverhalten eines Richters des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz gestützt. Vorwürfe gegen Richter des Oberlandesgerichts Graz erhebt die Klägerin hingegen nicht. Die in § 9 Abs 4 AHG ausgesprochene Delegierung an ein Landesgericht innerhalb des Sprengels des Oberlandesgerichts Graz entspricht somit der Rechtslage.
Der Antrag auf Zuspruch von Rekurskosten ist abzuweisen, weil dem amtswegigen Delegierungsverfahren nach § 9 Abs 4 AHG ein Kostenersatz fremd ist.