Nur gravierende, an die Grenzen des Missbrauchs gehende Fehler bei der Anwendung des richterlichen Ermessens können an den OGH herangetragen werden
§ 273 ZPO, § 502 ZPO
GZ 4 Ob 111/13x, 27.08.2013
OGH: Die Anwendbarkeit des § 273 ZPO hängt von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab und hat daher keine über diesen hinausgehende Bedeutung; nur gravierende, an die Grenzen des Missbrauchs gehende Fehler bei der Anwendung des richterlichen Ermessens können an den OGH herangetragen werden.