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Verfahrensrecht

OGH: Festsetzung nach (freiem) Ermessen gem § 273 ZPO

Nur gravierende, an die Grenzen des Missbrauchs gehende Fehler bei der Anwendung des richterlichen Ermessens können an den OGH herangetragen werden

07. 10. 2013
Gesetze:

§ 273 ZPO, § 502 ZPO


Schlagworte: Freie richterliche Betragsschätzung, Revision


GZ 4 Ob 111/13x, 27.08.2013


 


OGH: Die Anwendbarkeit des § 273 ZPO hängt von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab und hat daher keine über diesen hinausgehende Bedeutung; nur gravierende, an die Grenzen des Missbrauchs gehende Fehler bei der Anwendung des richterlichen Ermessens können an den OGH herangetragen werden.

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