Ein Kläger kann nicht einen Pauschalbetrag geltend machen und es dem Gericht überlassen, ihm diesen auf der einen oder der anderen von mehreren vorgetragenen unterschiedlichen Sachverhaltsgrundlagen zuzuerkennen
§ 226 ZPO, § 227 ZPO
GZ 1 Ob 111/13z, 19.09.2013
Sein Leistungsbegehren stützt der Kläger alternativ auf zwei ganz unterschiedliche Sachverhalte. Einerseits begehrt er den Betrag von 171.100 EUR für den Entzug seiner Freiheit im Zeitraum vom 26. 6. 2002 bis zum 8. 11. 2011, wobei er davon ausgeht, dass ihm ein Betrag von 50 EUR pro Tag zustünde. Andererseits erklärte er, sein Zahlungsbegehren auch auf Schmerzengeld zu stützen, weil er nicht ausreichend therapiert und ärztlich versorgt worden sei, und ein „behandlungsbedürftiger psychiatrischer bzw psychischer Zustand“ vorliege.
OGH: Eine solche „alternative Klagenhäufung“, ist nach hRsp unzulässig, weil dem Bestimmtheitserfordernis des § 226 ZPO nicht entsprochen wird. Ein Kläger kann nicht einen Pauschalbetrag geltend machen und es dem Gericht überlassen, ihm diesen auf der einen oder der anderen von mehreren vorgetragenen unterschiedlichen Sachverhaltsgrundlagen zuzuerkennen.