Die Abwägung der Interessen kann naturgemäß nur nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls erfolgen
§ 105 Abs 3 Z 2 ArbVG
GZ 9 ObA 76/13m, 24.07.2013
OGH: Steht fest, dass durch die Kündigung wesentliche Interessen des gekündigten Arbeitnehmers beeinträchtigt sind und andererseits in der Person des Arbeitnehmers liegende Umstände betriebliche Interessen nachteilig berühren, dann sind diese Voraussetzungen zueinander in eine Wechselbeziehung zu setzen und eine Abwägung dieser sich gegenüberstehenden Interessen vorzunehmen, um den Zweck des Kündigungsschutzes, nämlich Schutz vor sozial ungerechtfertigten Kündigungen, erfüllen zu können. Die Abwägung der Interessen kann naturgemäß nur nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls erfolgen und stellt regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO.
Selbst wenn man von einer kündigungsbedingten Beeinträchtigung wesentlicher Interessen des Klägers ausgeht, so ist für ihn nichts gewonnen, weil hier die betrieblichen Interessen der Erstbeklagten an der in seiner Person begründeten Beendigung des Dienstverhältnisses jedenfalls überwiegen:
Der Kläger, der bei der Beklagten von 1996 bis 2011 als Buchhalter beschäftigt war, hatte etwa 1996 seine Anmeldung zur Sozialversicherung unter falschem Namen herbeigeführt, um einer Lohnpfändung zu entgehen. Er legte immer wieder „Eigenmächtigkeiten“ an den Tag (kostenpflichtige Anmeldung der Erstbeklagten zum Branchenverzeichnis; Unterzeichnung eines Versicherungsantrages für sie trotz bestehender Versicherung; Selbstauszahlung einer steuerfreien Prämie etc). Er hielt häufig Vorlage- und Abgabetermine nicht ein, was wiederholt zu Strafverhängungen gegen die Beklagten führte. Wegen unterbliebener Unterlagenvorlagen wiederholt verhängte Zwangsstrafen verbuchte er nicht. Er meldete einen Mitarbeiter zu spät bei der Mitarbeiter-Vorsorgekasse an. Für die Kündigung ausschlaggebend war schließlich der Umstand, dass für eine Halbtagskraft keine Krankenversicherungsbeiträge abgeführt worden waren, wodurch ihr zustehende Zahlungen während des Mutterschutzes gefährdet waren. Wenn die Vorinstanzen hier von einem sukzessive eingetretenen Vertrauensverlust gegenüber dem Kläger ausgingen, der Ansicht waren, dass seine Weiterbeschäftigung zu weiteren materiellen und auch immateriellen (Image-)Schäden der Beklagten führen könnte und die Kündigung des Klägers daher infolge Überwiegens betrieblicher Interessen der Beklagten gerechtfertigt sei, so ist dies nicht weiter korrekturbedürftig.