Die Vertretbarkeit der Titelauslegung durch die verpflichtete Partei selbst bildet keinen Impugnationsgrund, denn sie vermag nicht das „Verschulden“ zu beseitigen; dies ergibt sich schon aus der Verpflichtung, sofort alles Zumutbare zu unternehmen, um die titulierte Verpflichtung erfüllen zu können; sich auf die Rechtsansicht anderer zu verlassen, reicht nicht aus; dies muss auch für Rechtsansichten von Verwaltungsbehörden in deren Verwaltungspraxis gelten, die iZm ähnlichen und vergleichbaren Sachverhalten geäußert wurden; damit kann die Auslegungskompetenz der Gerichte nicht unterlaufen werden; eine Verwaltungspraxis kann nur im Titelverfahren releviert werden
§ 1 UWG, § 355 EO, § 36 EO
GZ 3 Ob 115/13b, 21.08.2013
OGH: Ein Verstoß gegen eine nicht dem Lauterkeitsrecht im engeren Sinn zuzuordnende generelle Norm ist (nur) dann als unlautere Geschäftspraktik oder als sonstige unlautere Handlung iSv § 1 Abs 1 Z 1 UWG zu werten, wenn die Norm nicht auch mit guten Gründen in einer Weise ausgelegt werden kann, dass sie dem beanstandeten Verhalten nicht entgegensteht. Der OGH versteht in dieser Konstellation das Kriterium der Vertretbarkeit einer Rechtsansicht nicht als „subjektives Element“ iSe moralischen Bewertung des beanstandeten Verhaltens, sondern als Teil des objektiven Tatbestands. In diesem Zusammenhang wurde auch schon ausgesprochen, dass etwa ein bloß formloses Dulden durch Verwaltungsbehörden nicht dazu führt, dass ein (ansonsten) eindeutiger Gesetzesverstoß mit guten Gründen als vertretbar angesehen werden könnte. Im Titelverfahren ist für die Vertretbarkeit einer Rechtsansicht nach stRsp neben der Auslegung nach dem Wortlaut und Zweck der Norm gegebenenfalls auch die Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts und eine ständige Praxis der Verwaltungsbehörden maßgebend.
Nach Titelschöpfung kommt es im Exekutionsverfahren über den Exekutionsantrag zunächst nur auf die Auslegung des Titels (hier ein Vergleich) an.
Der Revisionswerber versucht nun, den im Titelverfahren zulässigen Einwand der vertretbaren Rechtsansicht auf das Exekutionsverfahren auszudehnen und als Impugnationsgrund geltend zu machen, indem er zahlreiche Entscheidungen des Bundeskommunikationssensats (BKS) zu vergleichbaren Sachverhalten ins Treffen führt und darauf gestützt fehlendes Verschulden behauptet. Dabei verkennt er den Anwendungsbereich des Rechtssatzes, der Verpflichtete könne die Unzulässigkeit der Exekution mit Impugnationsklage erreichen, wenn er seine Schuldlosigkeit am Titelverstoß nachweist:
Wenn der OGH den Einwand des Verpflichteten, er habe einen Titelverstoß nicht schuldhaft gesetzt, als Impugnationsgrund anerkannt hat, wurden nur Fälle angesprochen, in denen dem Verpflichteten die Einhaltung der Unterlassungsverpflichtung unmöglich, oder unzumutbar war, etwa weil er die verbotene Handlung mangels Einflussmöglichkeit nicht verhindern habe können. So muss er nicht für das Verhalten fremder Personen einstehen, die sich außerhalb seiner Einflusssphäre bewegen oder bei denen sein Bemühen erfolglos blieb, sie zur Abstandnahme zu veranlassen. Aus den Entscheidungen der (zitierten) Rechtsatzketten sind einerseits diejenigen hervorzuheben, die sich mit der Einflussmöglichkeit auf Dritte bzw der Zumutbarkeit einer Einflussnahme befassten, andererseits diejenigen, in denen es um die faktische (auch technische) Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Titelerfüllung ging. Nur in solchen Fällen wurde bislang der Einwand fehlenden Verschuldens für zulässig erachtet. Auch das Fehlen von Verschulden wegen Deliktsunfähigkeit könnte einen entsprechenden Impugnationsgrund darstellen.
Die Vertretbarkeit der Titelauslegung durch die verpflichtete Partei selbst bildet dagegen keinen Impugnationsgrund, denn sie vermag nicht das „Verschulden“ iSd zitierten Fälle zu beseitigen. Dies ergibt sich schon aus der Verpflichtung, sofort alles Zumutbare zu unternehmen, um die titulierte Verpflichtung erfüllen zu können. Sich auf die Rechtsansicht anderer zu verlassen, reicht nicht aus. Dies muss auch für Rechtsansichten von Verwaltungsbehörden in deren Verwaltungspraxis gelten, die iZm ähnlichen und vergleichbaren Sachverhalten geäußert wurden. Damit kann die Auslegungskompetenz der Gerichte nicht unterlaufen werden. Eine Verwaltungspraxis kann nur - wie ausgeführt - im Titelverfahren releviert werden.
Im Zuge der Bewilligung der Exekution ist vom Exekutionsgericht zu prüfen, ob die behauptete Handlung gegen den Titel in rechtlicher Hinsicht verstößt. Wenn in diesem Zusammenhang der Titel auszulegen ist, besteht kein Kalkül in Richtung einer vertretbaren Titelauslegung. Maßgeblich ist allein, ob - ausgehend von den Antragsbehauptungen - in rechtlicher Hinsicht gegen den Titel verstoßen wurde oder nicht. Wird der Titel im Zuge dieser Prüfung unrichtig ausgelegt, kann dies (nur) mit Rekurs gegen die Exekutionsbewilligung bekämpft werden. Im Impugnationsverfahren ist weder dafür noch für eine Prüfung unter dem Gesichtspunkt der Vertretbarkeit der Rechtsansicht Raum.