Eine allfällige Strafbarkeit wegen Unterschlagung iSd § 134 StGB knüpft nicht schon daran an, dass Gelder durch Fund, Irrtum oder sonst ohne Zutun einer Person in ihre Gewahrsame gelangen; vielmehr bedarf es darüber hinaus auch ihres Vorsatzes, sich dadurch unrechtmäßig zu bereichern
§ 134 StGB
GZ 9 ObA 87/13d, 24.07.2013
OGH: Eine allfällige Strafbarkeit wegen Unterschlagung iSd § 134 StGB knüpft nicht schon daran an, dass Gelder durch Fund, Irrtum oder sonst ohne Zutun einer Person in ihre Gewahrsame gelangen. Vielmehr bedarf es darüber hinaus auch ihres Vorsatzes, sich dadurch unrechtmäßig zu bereichern. Die Klägerin hat hier aber nicht einmal behauptet, dass der Beklagte innerhalb der dreijährigen Verjährungsfrist je den Entschluss fasste, die Abfertigungssumme unabhängig von einem Herausgabebegehren der Klägerin dauerhaft einbehalten zu wollen. Sie hat auch keine Umstände vorgebracht, aus denen angesichts der kollektivvertraglich vorgesehenen dreijährigen Rückforderbarkeit von zu Unrecht ausbezahltem Entgelt auf eine erst danach verwirklichte Strafbarkeit des Verhaltens des Beklagten geschlossen werden könnte.