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Strafrecht

OGH: Zur Frage, ob aufgrund einer irrtümlichen Überweisung entstandene Bankguthaben Gegenstand einer Unterschlagung iSd § 134 StGB sein können

Eine allfällige Strafbarkeit wegen Unterschlagung iSd § 134 StGB knüpft nicht schon daran an, dass Gelder durch Fund, Irrtum oder sonst ohne Zutun einer Person in ihre Gewahrsame gelangen; vielmehr bedarf es darüber hinaus auch ihres Vorsatzes, sich dadurch unrechtmäßig zu bereichern

07. 10. 2013
Gesetze:

§ 134 StGB


Schlagworte: Unterschlagung


GZ 9 ObA 87/13d, 24.07.2013


 


OGH: Eine allfällige Strafbarkeit wegen Unterschlagung iSd § 134 StGB knüpft nicht schon daran an, dass Gelder durch Fund, Irrtum oder sonst ohne Zutun einer Person in ihre Gewahrsame gelangen. Vielmehr bedarf es darüber hinaus auch ihres Vorsatzes, sich dadurch unrechtmäßig zu bereichern. Die Klägerin hat hier aber nicht einmal behauptet, dass der Beklagte innerhalb der dreijährigen Verjährungsfrist je den Entschluss fasste, die Abfertigungssumme unabhängig von einem Herausgabebegehren der Klägerin dauerhaft einbehalten zu wollen. Sie hat auch keine Umstände vorgebracht, aus denen angesichts der kollektivvertraglich vorgesehenen dreijährigen Rückforderbarkeit von zu Unrecht ausbezahltem Entgelt auf eine erst danach verwirklichte Strafbarkeit des Verhaltens des Beklagten geschlossen werden könnte.

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