Der neu eingefügte Tatbestand eines Ersatzes zu Unrecht gewährter Vorschüsse legt den Größenschluss nahe, dass ein Verbrauch der zu Unrecht gezahlten Vorschüsse für andere Zwecke als für den Unterhalt des Kindes erst recht eine Haftung begründet
§ 22 UVG
GZ 10 Ob 41/13x, 12.09.2013
Der Revisionsrekurswerber macht geltend, die Rechtsauffassung des Rekursgerichts widerspreche dem Sinn und Zweck des dritten Haftungstatbestands des § 22 Abs 1 UVG. Der trotz Kenntnis des Einstellungsgrundes widmungswidrige Verbrauch der Vorschüsse durch die das Kind nicht mehr betreuende Mutter für ihren eigenen Bedarf stelle einen wesentlich stärkeren Haftungstatbestand dar, als dies bei einem Verbrauch für den Unterhalt des Kindes der Fall sei.
OGH: Unter anderem für Vorschüsse, die entgegen einer Einstellung der Vorschüsse zu Unrecht gezahlt und nicht nach § 19 Abs 1 letzter Halbsatz UVG einbehalten worden sind, haften der gesetzliche Vertreter des Kindes und diejenige Person, in deren Pflege und Erziehung sich das Kind befindet, der Zahlungsempfänger sowie der Unterhaltsschuldner zur ungeteilten Hand, jedoch nur derjenige, der die Gewährung der Vorschüsse durch unrichtige Angaben in der Erklärung (§ 11 Abs 2 UVG) oder durch Verletzung der Mitteilungspflicht (§ 21 UVG) vorsätzlich oder grob fahrlässig veranlasst oder die Vorschüsse vorsätzlich oder grob fahrlässig für den Unterhalt des Kindes verbraucht hat (§ 22 Abs 1 UVG idF FamRÄG 2009).
Es ist unstrittig, dass die entgegen der Einstellung für die Monate Oktober 2011 bis Februar 2012 gezahlten Vorschüsse zur Unrecht gezahlt wurden.
Die Ersatzpflicht wegen Verbrauchs der zu Unrecht gezahlten Vorschüsse für den Unterhalt des Kindes wurde mit dem FamRÄG 2009 eingefügt. Mit dieser Ergänzung der Haftungstatbestände soll eine Haftungsgrundlage auch für jene Fälle geschaffen werden, in denen nach ordnungsgemäßer Erfüllung der Mitteilungspflicht in Kenntnis eines Einstellungsgrundes weiterhin ausbezahlte Vorschüsse nicht aufbewahrt, sondern für den Unterhalt des Kindes verwendet werden. Die stRsp zu § 21 Abs 1 UVG idF vor dieser Novellierung lehnte nämlich eine Ersatzpflicht für diesen Fall ab, weil das Gesetz die beiden allein in Betracht kommenden Haftungsfälle (unrichtige Angaben in der Erklärung nach § 11 Abs 2 UVG oder eine Verletzung der Mitteilungspflicht nach § 21 UVG) in einer Weise anführe, dass eine ausdehnende Interpretation nicht möglich sei.
Der neu eingefügte Tatbestand eines Ersatzes zu Unrecht gewährter Vorschüsse legt aber den Größenschluss nahe, dass ein Verbrauch der zu Unrecht gezahlten Vorschüsse für andere Zwecke als für den Unterhalt des Kindes erst recht eine Haftung begründet. Die Auffassung des Rekursgerichts, es sei ein Umkehrschluss zu ziehen, teilt der OGH nicht. Den Gesetzesmaterialien ist nicht zu entnehmen, dass der Gesetzgeber bewusst die Ersatzpflicht auf den Fall des Verbrauchs der Vorschüsse für den Unterhalt des Kindes beschränken wollte. Der Zweck der Norm, den Verbrauch der Vorschüsse in Kenntnis oder grob fahrlässiger Unkenntnis eines Einstellungsgrundes zu sanktionieren, trifft auch nicht nur auf den ausdrücklich geregelten Tatbestandsbereich zu, sondern auch auf den gewichtigeren Sachverhalt des zweckwidrigen Verbrauchs der Vorschüsse. Ist aber kein Grund für eine verschiedene Behandlung erfindlich, so ist von einer planwidrigen Unvollständigkeit des § 22 Abs 1 UVG auszugehen und Analogie und nicht Umkehrschluss geboten.
Dass die Mutter in Kenntnis des Einstellungsgrundes die zu Unrecht gezahlten Vorschüsse nicht für den Unterhalt des Kindes, sondern für andere Zwecke verbrauchte, steht fest. Grobe Fahrlässigkeit liegt nach stRsp dann vor, wenn der Schaden als wahrscheinlich vorhersehbar war, wenn das Versehen mit Rücksicht auf seine Schwere oder Häufigkeit nur bei besonderer Nachlässigkeit und nur bei besonders nachlässigen oder leichtsinnigen Menschen vorkommt sowie nach den Umständen die Vermutung des bösen Vorsatzes nahe liegt. Bei der Beurteilung des Vorliegens grober Fahrlässigkeit sind die Umstände des Einzelfalls heranzuziehen; dabei ist auch das Element der schweren subjektiven Vorwerfbarkeit einzubeziehen.
Im vorliegenden Fall steht fest, dass die obsorgeberechtigte Mutter ihre Tochter „hinausgeschmissen hat“ und schon drei Tage später beim Pflegschaftsgericht beantragte, die Obsorge dem Jugendwohlfahrtsträger zu übertragen, weil sich das Kind nun in der Betreuung des Vaters bzw dessen Lebensgefährtin bzw der Großmutter befinde. Ihr war offenbar bewusst, dass der Wechsel des Aufenthalts zum Vater die Einstellung der Unterhaltsvorschüsse zur Folge haben würde. Dass sie in dieser Situation die Vorschüsse nicht aufbewahrte, sondern für eigene Zwecke verbrauchte, ist ihr als grobe Fahrlässigkeit vorwerfbar, würde sich doch ein ordentlicher Mensch regelmäßig nicht so verhalten.