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Zivilrecht

OGH: Einschränkung der Unterhaltsbemessungsgrundlage auf Entnahmen, die zur Deckung des laufenden Unterhalts des Unterhaltspflichtigen verwendet werden?

Selbst wenn die Entnahmen des Unterhaltspflichtigen als Unterhaltsbemessungsgrundlage herangezogen werden, sind nur solche Entnahmen relevant, die sich auf die vom Unterhaltspflichtigen gewählte private Lebensführung auswirken

07. 10. 2013
Gesetze:

§ 140 ABGB aF, § 231 ABGB


Schlagworte: Familienrecht, Unterhalt, Entnahmen, Unterhaltsbemessungsgrundlage


GZ 3 Ob 111/13i, 21.08.2013


 


Das Vorbringen im Revisionsrekurs lässt sich dahingehend zusammenfassen, dass die Unterhaltsbemessung nach dem Lebenszuschnitt des Unterhaltspflichtigen - unabhängig von dessen Finanzierung - erfolgen könne. In diesem Sinn sei auch im konkreten Fall von den Entnahmen des unterhaltspflichtigen Vaters auszugehen. Das Rekursgericht lasse es demgegenüber zu, dass der Unterhaltspflichtige durch einen von ihm „richtig“ disponierten erhöhten Aufwand für seine private Lebensführung die Unterhaltsansprüche der Kinder verkürzen könne, was dem Anspannungsgrundsatz widerspreche. Richtigerweise müssten Entnahmen jeder Art in die Unterhaltsbemessungsgrundlage Eingang finden.


 


OGH: Mit dieser allgemein gehaltenen und nur peripher auf die Rechtsansicht des Rekursgerichts eingehenden Argumentation wird keine erhebliche Rechtsfrage dargestellt.


 


Der OGH hat in der Entscheidung 2 Ob 224/08t darauf hingewiesen, dass der Lebenszuschnitt des Unterhaltspflichtigen nur ausnahmsweise zur Bestimmung der Unterhaltsbemessungsgrundlage herangezogen werden kann, nämlich dann, wenn - etwa aufgrund mangelnder Mitwirkung des Unterhaltspflichtigen - dessen Einkommen nicht ermittelt werden kann, sein Lebensaufwand aber für ein bestimmtes Einkommen spricht. Diese Voraussetzung trifft auf den vorliegenden Fall nicht zu.


 


Selbst wenn die Entnahmen des Unterhaltspflichtigen als Unterhaltsbemessungsgrundlage herangezogen werden, sind nach der Entscheidung 2 Ob 115/11t nur solche Entnahmen relevant, die sich auf die vom Unterhaltspflichtigen gewählte private Lebensführung auswirken. Die Rechtsansicht des Rekursgerichts, dass in diesem Sinn bei den Entnahmen zu differenzieren sei und eine Entnahme beispielsweise zur Deckung eines berechtigten Sonderbedarfs des Unterhaltspflichtigen nicht in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einbezogen werden könne, weil sie keine Auswirkung auf die private Lebensführung zeitige, hält sich im Rahmen der höchstgerichtlichen Rsp.


 


Das Argument der Revisionsrekurswerber, demnach hätte es der Unterhaltsschuldner in der Hand, den Unterhalt der Unterhaltsberechtigten mehr oder minder nach seinem Gutdünken zu verkürzen, überzeugt nicht. Das Rekursgericht fordert nur, dass - iSd höchstgerichtlichen Rsp - bei den Entnahmen danach differenziert wird, ob sie sich auf die vom Unterhaltspflichtigen gewählte private Lebensführung auswirken oder nicht. Der Vergleich mit den Verhältnissen in einer intakten Familie ist durchaus angebracht.

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