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Zivilrecht

OGH: Verteilung der Pflichten nach KFG zwischen Sachwalter und Betroffenen

Die Begriffe „geschäftsunfähig“ bzw „beschränkt geschäftsfähig“ in § 103 Abs 9 lit a KFG schließen nicht in pauschaler Weise alle unter Sachwalterschaft stehenden Betroffenen mit ein sondern nur jene, die nicht in der Lage sind, den in § 103 KFG genannten Verpflichtungen eines Zulassungsbesitzers nachzukommen

07. 10. 2013
Gesetze:

§ 268 ABGB, § 103 KFG


Schlagworte: Sachwalterschaft, Wirkungskreis, Kraftfahrzeug, Zulassungsbesitzer


GZ 10 Ob 12/13g, 23.07.2013


 


OGH: Soweit nicht das Wohl der behinderten Person gefährdet wird, kann das Gericht gem § 268 Abs 4 ABGB zur Stärkung der Eigenverantwortlichkeit und des Selbstwertgefühls der behinderten Person bestimmen, dass die Verfügung oder Verpflichtung hinsichtlich bestimmter Sachen, des Einkommens oder eines bestimmten Teils davon vom Wirkungsbereich des Sachwalters ausgenommen wird. Verfügt der Betreffende über die diesbezügliche Handlungsfähigkeit, bietet es sich allenfalls an, bestimmte Angelegenheiten ausdrücklich aus dem Wirkungsbereich des Sachwalters auszunehmen. Das Gesetz geht in diesen Fällen davon aus, dass die betroffene Person diese Angelegenheiten selbst besorgen kann; der Sachwalter hat in dem vom Gericht umschriebenen Bereich keine Vertretungsbefugnis mehr. Der Grundsatz, dass die Handlungsfähigkeit eines psychisch kranken oder geistig behinderten Menschen so wenig wie möglich eingeschränkt werden soll, kann aber durch besondere Verwaltungsvorschriften durchbrochen werden, insbesondere wenn es deren Sinn und Zweck gebieten


 


Die Pflichten des Zulassungsbesitzers eines Kraftfahrzeugs oder Anhängers sind in §103 KFG geregelt. Diese Bestimmung ordnet ua an, dass der Zulassungsbesitzer dafür zu sorgen hat, dass das Fahrzeug den Vorschriften des KFG entspricht, dass für Fahrten das Verbandszeug, eine Warneinrichtung und allenfalls erforderliche Winterreifen und Schneeketten bereitgestellt sind, weiters dass der Zulassungsbesitzer das Lenken seines Kraftfahrzeugs nur Personen überlässt, die über eine Lenkerberechtigung verfügen, er der Behörde die erforderlichen Lenkerauskünfte erteilt etc. Gem § 103 Abs 9 KFG hat bei einem geschäftsunfähigen oder beschränkt geschäftsfähigen Zulassungsbesitzer sein gesetzlicher Vertreter diese Pflichten zu erfüllen.



Ist ein Zulassungsbesitzer aber trotz seiner „partiellen“ Besachwalterung in der Lage, seinen Verpflichtungen als Zulassungsbesitzer selbst nachzukommen (etwa weil seine auf einem anderen Gebiet gegebene Fürsorgebedürftigkeit nichts mit dem Betrieb und der Zulassung eines PKW zu tun hat), erfordert es auch der dem KFG innewohnende Gesetzeszweck nicht, dass diese Pflichten dennoch den Sachwalter treffen. Ob der Betroffene im Hinblick auf seinen Gesundheitszustand zur Wahrnehmung seiner gesetzlichen Verpflichtungen als Zulassungsbesitzer in der Lage ist, ist daher im Einzelfall (allenfalls durch entsprechende Sachverständigengutachten) zu klären.

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