Eine nicht-äquivalente Gegenleistung liegt nicht nur dann vor, wenn sie dem Wert des übernommenen Vermögens oder Unternehmens nicht entspricht, sondern auch dann, wenn sie nicht die gleiche Sicherheit und Befriedigungsmöglichkeit bietet.
§ 1409 ABGB
GZ 4 Ob 111/13x, 27.08.2013
OGH: Der OGH befasste sich in diesem Fall bereits in seinem Aufhebungsbeschluss vom 23. Februar 2010, 4 Ob 209/09b, mit den Voraussetzungen des gesetzlichen Schuldbeitritts nach § 1409 ABGB. Festgehalten wurde, dass der Begriff des „ganzen Vermögens“ nicht so wörtlich zu nehmen ist, dass der Übergeber überhaupt nichts zurückbehalten dürfe, sondern dahin zu verstehen ist, dass nicht „erhebliches“ zurückbleiben darf. Die Gegenleistung des Erwerbers ist dann zu berücksichtigen, wenn sie den Gläubigern des Erwerbers die gleiche Sicherheit und die gleiche Befriedigungsmöglichkeit wie dessen bisheriges Vermögen gewährt, etwa bei Eintausch einer Liegenschaft, die den wesentlichen Teil des Vermögens des Veräußerers bildet, gegen eine gleichwertige. Eine nicht-äquivalente Gegenleistung liegt nicht nur dann vor, wenn sie dem Wert des übernommenen Vermögens oder Unternehmens nicht entspricht, sondern auch dann, wenn sie nicht die gleiche Sicherheit und Befriedigungsmöglichkeit bietet. Das von der Klägerin ins Treffen geführte, von ihr den Veräußerern zugestandene Fruchtgenussrecht an einer Wohnung im Haus kann daher nur dann als beim Veräußerer verbliebenes Vermögen berücksichtigt werden, wenn es einen im Vergleich zur übergebenen Liegenschaft nicht unerheblichen Wert bildet, welcher überdies auch einer exekutiven Verwertung zugänglich ist. Dies konnte damals mangels konkreter Feststellungen zur Natur des zurückbehaltenen Rechts, seinem Wert und der Verwertungsmöglichkeit nicht beurteilt werden.
Nunmehr hat das Berufungsgericht die Verwertungsmöglichkeit - ungeachtet der theoretischen, wenn auch bloß subsidiären Möglichkeit des Zwangsverkaufs - als gering beurteilt, weil die Dauer der Ausübung (Lebenszeit der Berechtigten) ungewiss sei, die Exekutionsbeschränkung des § 105 EO (Wohnräume des Verpflichteten) berücksichtigt werden müsse und daran auch der festgestellte Barwert von 93.961,57 EUR nichts ändere.
Diese an den konkreten Umständen des Einzelfalls orientierte Beurteilung, die dem Vorliegen erheblicher Rechtsfragen iSd § 502 Abs 1 ZPO schon grundsätzlich entgegensteht, bildet keine vom OGH im Interesse der Rechtssicherheit aufzugreifende Fehlbeurteilung. Darüber hinausgehende Fragen iZm der Anwendung des § 1409 ABGB sind in diesem Fall nicht mehr zu beantworten.
Dass der gesetzliche Schuldbeitritt nach § 1409 ABGB eine solidarische Haftung des Übernehmers mit dem Übergeber bewirkt, entspricht stRsp.