Wenn das Berufungsgericht davon ausgegangen ist, dass die vom Kläger zur Begründung seines Feststellungsbegehrens herangezogenen Bestimmungen des StVG nicht geeignet sind, einen Anspruch des Strafgefangenen auf ganz bestimmte Maßnahmen mit dem Ziel bzw Ergebnis einer Resozialisierung zu begründen, kann darin keine Fehlbeurteilung erblickt werden
§ 1 AHG, §§ 1295 ff ABGB, § 20 StVG, § 56 StVG
GZ 1 Ob 111/13z, 19.09.2013
Im Rahmen seines Feststellungsbegehrens begehrt der Kläger die Feststellung der Haftung der Beklagten für zukünftige Schäden aus der Unterlassung von Resozialisierungsmaßnahmen und therapeutischen Behandlungen während seiner Strafhaft, insbesondere wegen „verspäteter“ bedingter Entlassung.
OGH: Wenn das Berufungsgericht davon ausgegangen ist, dass die vom Kläger zur Begründung seines Feststellungsbegehrens herangezogenen Bestimmungen des StVG nicht geeignet sind, einen Anspruch des Strafgefangenen auf ganz bestimmte Maßnahmen mit dem Ziel bzw Ergebnis einer Resozialisierung zu begründen, kann darin keine Fehlbeurteilung erblickt werden.
§ 20 Abs 1 StVG weist auf das allgemeine Ziel des Vollzugs von Freiheitsstrafen hin, den Verurteilten zu einer rechtschaffenen und den Erfordernissen des Gemeinschaftslebens angepassten Lebenseinstellung zu verhelfen und ihn abzuhalten, schädlichen Neigungen nachzugehen. Nach Abs 2 leg cit sind die Strafgefangenen zur Erreichung dieser Zwecke und zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung in den Strafvollzugsanstalten von der Außenwelt abzuschließen, sonstigen Beschränkungen ihrer Lebensführung zu unterwerfen und erzieherisch zu beeinflussen. Der letzte Punkt wird in § 56 Abs 1 StVG nur geringfügig konkretisiert. Während in Satz 1 lediglich wiederholt wird, dass bei der Durchführung aller Maßnahmen des Strafvollzugs eine erzieherische Einwirkung auf die Gefangenen anzustreben ist, ordnet Satz 2 an, dass die Strafgefangenen außerdem in Einzel- und Gruppenaussprachen sowie auf andere geeignete Weise noch besonders erzieherisch betreut werden sollen.
Abgesehen davon, dass das Gesetz also keine genaueren Anordnungen darüber trifft, welche konkreten erzieherischen Maßnahmen welcher Intensität dem jeweiligen Strafgefangenen anzubieten sind, und darüber hinaus von den Tatsacheninstanzen festgestellt wurde, dass der Kläger keineswegs von derartigen Betreuungsmaßnahmen gänzlich ausgeschlossen wurde, zeigt der Revisionswerber auch nicht nachvollziehbar auf, welche konkreten Erziehungshilfen er für geboten gehalten hätte und inwieweit diese geeignet gewesen wären, das von ihm angestrebte Ziel der bedingten Entlassung zu erreichen. Entsprechendes gilt für die von ihm ganz allgemein monierte Unterlassung von psychiatrischen Behandlungen, wobei in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen ist, dass § 56 Abs 2 StVG die psychohygienische und psychotherapeutische Betreuung von Strafgefangenen nur insoweit vorsieht, als sie in Anstalten, in denen dies im Hinblick auf die durchschnittliche Zahl der dort angehaltenen Strafgefangenen und die durchschnittliche Dauer ihrer Strafzeit den Grundsätzen einer sparsamen, wirtschaftlichen und zweckmäßigen Verwaltung nicht widerspricht, zur Erreichung des erzieherischen Zwecks zweckmäßig erscheint.