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VwGH: Unabhängigkeit der programmgestaltenden bzw journalistischen Mitarbeiter iSd § 32 Abs 1 ORF-G

In die Freiheit der journalistischen Berufsausübung wird nicht eingegriffen, wenn der Journalist lediglich angewiesen wird, eine missverständliche Äußerung richtigzustellen

02. 10. 2013
Gesetze:

§ 32 ORF-G


Schlagworte: ORF-Recht, Berichterstattung, journalistische Berufsausübung


GZ 2012/03/0144, 22.05.2013



VwGH: Es ist der Beurteilung der belBeh zu folgen, dass die Anweisung des Chefredakteurs an die programmgestaltenden bzw journalistischen Mitarbeiter nur darauf gerichtet war, eine zuvor erfolgte missverständliche Berichterstattung richtigzustellen. Wie die belBeh zutreffend argumentierte, konnte der Beitrag über die Parteienfinanzierung von einem (durchschnittlich informierten) Zuseher insgesamt nicht nur so verstanden werden, dass Parteispenden von Kammern (ua auch der Arbeiterkammer) gesetzlich keiner Meldepflicht unterlägen und der Höhe nach unbegrenzt möglich seien, sondern dass derartige Spenden auch tatsächlich erfolgen (Zitat aus der Moderation: "So wird manche Parteispende verschleiert"). Es ist im Beschwerdeverfahren aber nicht strittig, dass derartige Spenden von den Kammern, ua der Arbeiterkammer, in den letzten Jahren vor der umstrittenen Berichterstattung nicht erfolgt sind. Nur auf die Richtigstellung dieses Umstandes zielte das als Dienstanweisung zu qualifizierende "Ersuchen" des Chefredakteurs ab und diente daher - wie die belBeh zutreffend ausführte - der Durchsetzung des den ORF treffenden Objektivitätsgebotes. Ein unzulässiger Eingriff in die Unabhängigkeit der betroffenen programmgestaltenden bzw journalistischen Mitarbeiter iSd § 32 Abs 1 ORF-G kann darin nicht gesehen werden.

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