Ist für die Erlangung der Qualifikation erforderlich, vier Jahre lang eigenständig Gutachten erstellt zu haben, so ist die Qualifikation auch dann erbracht, wenn diese Gutachten mangelhaft waren
§ 20 Abs 3 FSG-GV, § 56 AVG
GZ 2010/11/0106, 24.07.2013
VwGH: Die belBeh stützt ihre Entscheidung darauf, dass die vorliegenden, von der Bf verfassten, verkehrspsychologischen Stellungnahmen mangelhaft seien und sie deshalb "noch nicht die für die Ausbildung von Verkehrspsychologen erforderliche Eignung" besitze. Damit entfernt sie sich jedoch vom Wortlaut der FSG-GV, deren § 20 Abs 3 zur Erlangung der Befugnis zur praktischen Ausbildung von Verkehrspsychologen explizit nur darauf abstellt, dass vom betreffenden Verkehrspsychologen "im Rahmen einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle seit mindestens vier Jahren selbständig verkehrspsychologische Stellungnahmen abgegeben" worden sind. Dass die Bf, wie von ihr behauptet, diese Voraussetzung erfüllt, wird von der belBeh nicht bestritten. Die Annahme weiterer Voraussetzungen für die verfahrensgegenständliche Befugnis findet aber keine Deckung im insofern unmissverständlichen und erschöpfenden Wortlaut der Verordnung.
Zur Zulässigkeit eines Feststellungsbescheides über die Befähigung:
Nach stRsp des VwGH ist die Erlassung eines Feststellungsbescheides nur zulässig, wenn sie entweder im Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist oder wenn eine gesetzliche Regelung zwar nicht besteht, die Erlassung eines solchen Bescheides aber im öffentlichen Interesse liegt oder wenn sie insofern im Interesse einer Partei liegt, als sie für die Partei notwendiges Mittel zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung darstellt. Dieses rechtliche Interesse ist nur dann gegeben, wenn dem Feststellungsbescheid im konkreten Fall die Eignung zukommt, ein Recht oder Rechtsverhältnis für die Zukunft klarzustellen und dadurch eine Rechtsgefährdung des Antragstellers zu beseitigen.
Unzweifelhaft ist die Erlassung eines Feststellungsbescheids in den Bestimmungen der FSG-GV nicht vorgesehen. Ein rechtliches Interesse der Bf an der Feststellung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung ist angesichts des unbestrittenen Umstandes, dass die Bf die nach § 20 Abs 3 FSG-GV erforderliche Berufspraxis aufweist und dies die einzige Voraussetzung für die Tätigkeit als Ausbildnerin ist, nicht ersichtlich. Auch ein öffentliches Interesse an der Feststellung einer mangelnden Eignung der Bf als Ausbildnerin ist angesichts der der Behörde durch die FSG-GV an die Hand gegebenen Möglichkeiten nicht zu erkennen.