Es besteht kein verfassungsrechtliches Gebot der Gleichbehandlung von Beamten und Vertragsbediensteten hinsichtlich der Festlegung der öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Natur ihrer aus dem AZHG resultierenden Ansprüche
§ 15a AZHG
GZ 2012/12/0024, 04.09.2012
Der Bf wirft die Frage auf, ob der von ihm im Verwaltungsrechtsweg geltend gemachte Anspruch überhaupt ein öffentlich-rechtlicher sei. Zwar deute § 15a AZHG darauf hin, dass für öffentlich-rechtliche Bedienstete auch der Anspruch auf Auslandszulage ein öffentlich-rechtlicher sei. Der Gleichbehandlungsgrundsatz verbiete jedoch eine Differenzierung zwischen Beamten und Vertragsbediensteten in Ansehung ihrer Ansprüche auf Auslandszulage. Auf Grund dieser Überlegungen liege es nahe, dass auch der Anspruch eines öffentlich-rechtlichen Bediensteten auf Auslandszulage ein solcher des Privatrechts sei.
VwGH: Zweifelsfrei ordnet § 15a AZHG den Vollzug des ersten Teiles dieses Gesetzes, jedenfalls soweit er Militärpersonen betrifft, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehen, dem Verwaltungsrecht zu.
Ob die vom Bf für Vertragsbedienstete angestellten Überlegungen zutreffen, kann hier dahingestellt bleiben, weil kein (verfassungsrechtliches) Gebot der Gleichbehandlung von Beamten und Vertragsbediensteten hinsichtlich der Festlegung der öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Natur ihrer aus dem AZHG resultierenden Ansprüche besteht. Die Verwaltungsbehörden waren daher zu einer meritorischen Entscheidung über den Antrag des Bf zuständig.